Im Übrigen sind die Parteien in einem hängigen Verfahren verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Das heisst unter anderem, dass sie dafür zu sorgen haben, dass ihnen Verfügungen oder Entscheide zugestellt werden können. Sie sind verpflichtet, ihre Post entgegenzunehmen oder, falls sie sich nicht an ihrem Wohnsitz aufhalten, dafür zu sorgen, dass sie ihre Post dennoch erhalten. Das bedeutet insbesondere, dass sie sich die Post nachsenden lassen, einen Vertreter bestimmen oder eine Benachrichtigungsadresse mitteilen müssen.6