Nach dem Gesagten reichten die Beschwerdeführenden ihre Baubeschwerde rechtzeitig bei der BVE ein. Den Beschwerdeführenden ist im Zusammenhang mit der Zustellung des angefochtenen Bauentscheids weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Nachteil entstanden. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer Kritik daher zum vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.