Der angefochtene Bauentscheid datiert vom 27. Februar 2018. Er wurde am 28. Februar 2018 mit eingeschriebener Post versandt. Die Sendung wurde den Beschwerdeführenden am 1. März 2018 mit einer siebentägigen Frist, d.h. bis zum 8. März 2018, zur Abholung gemeldet. Die Beschwerdeführenden holten die Sendung am letzten Tag der Abholfrist am Schalter bei der Poststelle Sigriswil ab.5 An diesem Tag gilt der Entscheid als zugestellt (Art. 44 Abs. 3 VRPG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann demzufolge am 9. März 2018 zu laufen. Da der dreissigste Tag auf den Samstag, 7. März 2018, fiel, endete die 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)