BauV liegen", aufzuheben und für die nicht mit Parkplätzen ausgestattete Parzelle F.________ (Haus 11) mit den beiden Wohnungen im EG und OG / DG als Auflage gemäss BauV dementsprechend die Einrichtung von Parkplätzen einzufordern, - die im Bauentscheid getroffene nichtzutreffende Feststellung, dass die Photovoltaikanlage den kantonalen Richtlinien entsprechen würde, aufzuheben und die Vorlage einer verbesserten Planung für die Photovoltaikanlage, unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten, ohne die derzeitige erhebliche Blendwirkung sowie mit