ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/54 Bern, 27. Dezember 2018 in der Beschwerdesache zwischen Frau A.________ Beschwerdeführerin 1 Herrn B.________ Beschwerdeführer 2 und Herrn C.________ Beschwerdegegner sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, Kreuzstrasse 1, 3655 Sigriswil betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil vom 27. Februar 2018 (Baugesuch-Nr. 938/044-2017; Umbau und Sanierung Wohnhaus; Luft/Wasser-Wärmepumpe) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 31. August 2017 bei der Gemeinde Sigriswil ein Baugesuch ein für den Umbau und die Sanierung von zwei zusammengebauten Wohnhäusern (D.________weg Nr. 9 und Nr. 11) in Aeschlen ob Gunten. Die Wohnhäuser befinden sich auf den Parzellen Sigriswil Grundbuchblatt Nr. E.________ und Nr. F.________. Diese liegen in der Kernzone K2, die der Lärmempfindlichkeitsstufe III (ES RA Nr. 110/2018/54 2 III) zugeordnet ist.1 Die Wohnhäuser befinden sich zudem im Perimeter des Ortsbilderhaltungsgebiets. Der Beschwerdegegner plant, die bestehenden Wohnhäuser umzubauen und zu sanieren. Das Bauvorhaben umfasst nach den Baugesuchsunterlagen unter anderem folgende Gegenstände: Umnutzung des Estrichs in Wohnraum, energietechnische Sanierung der Gebäudehülle (Fassaden, Fenster, Dach, Boden), Umbau und Sanierung der Nasszellen, Montage von Solarmodulen für eine Photovoltaikanlage über der west- und ostseitigen Dacheindeckung, Einbau von drei Dachflächenfenstern, Installation einer aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe anstelle einer Stückholzheizung. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Oktober 2017 Einsprache. 2. Im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens reichte der Beschwerdegegner der Gemeinde das Meldeformular für baubewilligungsfreie Solaranlagen sowie überarbeitete Projektpläne ein. Mit Entscheid vom 27. Februar 2018 erteilte die Gemeinde Sigriswil für das Vorhaben die Baubewilligung. 3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. April 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragen: "- die Baubewilligung bzgl. der Wärmepumpe aufzuheben und für das geplante Projekt der Wärmepumpe den Bauabschlag zu erteilen, - die im Bauentscheid unter C.4. getroffene nichtzutreffende Feststellung für die Parzellen E.________ (Haus 9) und F.________ (Haus 11), "dass die drei ausgewiesenen offenen und altrechtlich bewilligten Parkplätze innerhalb der Bandbreite von 2 bis 7 Parkplätzen nach Art. 49ff. BauV liegen", aufzuheben und für die nicht mit Parkplätzen ausgestattete Parzelle F.________ (Haus 11) mit den beiden Wohnungen im EG und OG / DG als Auflage gemäss BauV dementsprechend die Einrichtung von Parkplätzen einzufordern, - die im Bauentscheid getroffene nichtzutreffende Feststellung, dass die Photovoltaikanlage den kantonalen Richtlinien entsprechen würde, aufzuheben und die Vorlage einer verbesserten Planung für die Photovoltaikanlage, unter Berücksichtigung der örtlichen Begebenheiten, ohne die derzeitige erhebliche Blendwirkung sowie mit 1 Vgl. Art. 40 Abs. 1 des Baureglements der Einwohnergemeinde Sigriswil vom 22. Juni 1996 (genehmigt durch das AGR am 20. April 1998) RA Nr. 110/2018/54 3 einer verbesserten Integration der Photovoltaikanlage in das hellrot geziegelte Ostdach und des Ostdaches mit der Photovoltaikanlage in die Umgebung / Ortsbilderhaltungsgebiet, einzufordern." Die Beschwerdeführenden erheben diverse formelle und materielle Rügen. Unter anderem rügen sie die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und kritisieren das Vorgehen der Gemeinde während des Baubewilligungsverfahrens. Sie befürchten, die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe erzeuge störende Lärmimmissionen. Zudem rügen sie, die Luft-Wasser-Wärmepumpe halte den Strassenabstand nicht ein. Zur bereits installierten Photovoltaikanlage bringen sie vor, diese sei Bestandteil der angefochtenen Baubewilligung. Sie beanstanden deren Blendwirkung sowie deren mangelhafte Integration ins Ortsbild. Ausserdem beanstanden sie, das Bauvorhaben weise zu wenig Abstellplätze für Motorfahrzeuge aus. Schliesslich bringen sie vor, mit den nachgereichten Projektplänen sei das Baugesuch in Bezug auf die Parkierung entlang des L.________ im Verlauf des Baubewilligungsverfahrens erweitert worden. 4. Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde schliesst in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2018 sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte bei der Gemeinde Sigriswil die Vorakten ein. Danach führte es im Beisein der Parteien und einer Vertretung des beco einen Augenschein mit Instruktionsverhandlung durch. Am Augenschein und mit Schreiben vom 30. Juni 2018 teilte der Beschwerdegegner mit, er beabsichtige neu eine Luft-Wasser-Wärmepumpe des Typs "MDN30D "des Herstellers I.________ statt den ursprünglich geplanten Typ "HM- S12L-M-C" des Herstellers G.________ zu installieren. Diese Änderung behandelte das Rechtsamt als Projektänderung. Nach dem Augenschein erhielten die Verfahrensbeteiligten ausserdem Gelegenheit, Vergleichsverhandlungen zu führen, welche jedoch erfolglos verliefen. 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/54 4 6. Das Rechtsamt holte beim beco zum geänderten Wärmepumpentyp eine neue lärmtechnische Beurteilung ein. Zudem holte es bei der Gemeinde Sigirswil die Akten zur Baubewilligung vom 2. September 2011 für den Bau von drei Parkplätzen auf der Parzelle Nr. E.________ ein. Die Parteien erhielten Gelegenheit, sich zum Protokoll des Augenscheins und zum Beweisverfahren zu äussern sowie Schlussbemerkungen einzureichen. Von dieser Möglichkeit sowie dem Recht auf Akteneinsicht machten die Beschwerdeführenden mehrfach Gebrauch. Auf die Eingaben der Parteien und vorliegenden Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 41 Abs. 1 VRPG4). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 2 VRPG). Der angefochtene Bauentscheid datiert vom 27. Februar 2018. Er wurde am 28. Februar 2018 mit eingeschriebener Post versandt. Die Sendung wurde den Beschwerdeführenden am 1. März 2018 mit einer siebentägigen Frist, d.h. bis zum 8. März 2018, zur Abholung gemeldet. Die Beschwerdeführenden holten die Sendung am letzten Tag der Abholfrist am Schalter bei der Poststelle Sigriswil ab.5 An diesem Tag gilt der Entscheid als zugestellt (Art. 44 Abs. 3 VRPG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist begann demzufolge am 9. März 2018 zu laufen. Da der dreissigste Tag auf den Samstag, 7. März 2018, fiel, endete die 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 5 Vgl. Sendenummer Track and Trace 98.34.109874.00000103 RA Nr. 110/2018/54 5 Rechtsmittelfrist nach Art. 41 Abs. 2 VRPG am nächsten Werktag, d.h. am Montag, 9. April 2018. Die Beschwerdeführenden reichten ihre Beschwerde am 9. April 2018 fristgerecht bei der BVE ein. c) Die Beschwerdeführenden werfen der Gemeinde vor, sie habe ihr Recht, den Bauentscheid anfechten zu können, beschnitten. Die Gemeinde habe in Kenntnis ihrer Ferienabwesenheit bis zum 11. März 2018 den Versand des Bauentscheids so terminiert, dass sie vom Bauentscheid nichts hätten erfahren können. Nur weil sie am 8. März 2018 unvorhergesehen aus den Ferien zurückkehrt seien, hätten sie den Bauentscheid bei der Post am letzten Tag der Abholfrist abholen können. Das Vorgehen der Gemeinde sei regelwidrig. Nach dem Gesagten reichten die Beschwerdeführenden ihre Baubeschwerde rechtzeitig bei der BVE ein. Den Beschwerdeführenden ist im Zusammenhang mit der Zustellung des angefochtenen Bauentscheids weder ein tatsächlicher noch ein rechtlicher Nachteil entstanden. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihrer Kritik daher zum vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Übrigen sind die Parteien in einem hängigen Verfahren verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Das heisst unter anderem, dass sie dafür zu sorgen haben, dass ihnen Verfügungen oder Entscheide zugestellt werden können. Sie sind verpflichtet, ihre Post entgegenzunehmen oder, falls sie sich nicht an ihrem Wohnsitz aufhalten, dafür zu sorgen, dass sie ihre Post dennoch erhalten. Das bedeutet insbesondere, dass sie sich die Post nachsenden lassen, einen Vertreter bestimmen oder eine Benachrichtigungsadresse mitteilen müssen.6 In den Akten findet sich zwar ein Schreiben der Beschwerdeführenden vom 17. Februar 2018, worin sie die Gemeinde auf ihre Ferienabwesenheit vom 17. Februar 2018 bis 11. März 2018 hinweisen. Das reicht nach dem Gesagten nicht: Das Schreiben enthält weder eine Benachrichtigungsadresse noch eine Vertretung, an die die Post während der Ferienabwesenheit hätte gesendet werden können. Dazu kommt, dass das Schreiben den Akten zufolge erst am 19. Februar 2018 und somit verspätet bei der Gemeinde eintraf. In diesem Zeitpunkt befanden sich die Beschwerdeführenden bereits in den Ferien. Es war der Gemeinde nicht möglich, die Beschwerdeführenden auf dem Postweg zu erreichen, um sie um Angabe einer Benachrichtigungsadresse oder einer 6 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 44 N.11; BGE 141 II 429 E. 3.1; 139 IV 228 E. 1.1; 138 III 225 E. 3.1; 130 III 396 E. 1.2.3; je mit Hinweisen RA Nr. 110/2018/54 6 Vertretung während den Ferien zu bitten. Ein verspäteter Hinweis auf eine Ferienabwesenheit ohne Angabe einer Benachrichtigungsadresse oder einer Vertretung stellt keine genügende Massnahme dar, besonders – wenn wie hier – die Parteien aufgrund des Verfahrensstands bei gebotener Aufmerksamkeit damit rechnen mussten, dass die Eröffnung eines Entscheids mit fristauslösender Wirkung (30-tägige Rechtsmittelfrist) kurz bevorsteht. In derartigen Konstellationen darf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie im Interesse der Prozessökonomie von einer Partei erwartet werden, dass sie die Behörde rechtzeitig über die geplante Ferienabwesenheit informiert, im Schreiben zumindest eine Benachrichtigungsadresse oder die Angabe einer Vertretung bezeichnet oder sich die Post nachsenden lässt. Diese Vorkehrungen haben die Beschwerdeführenden nicht oder nicht rechtzeitig getroffen. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass eine Partei die Verfahrensdauer mittels Ferien- und Auslandabwesenheiten beliebig beeinflussen könnte. Das wäre mit den zentralen Verfahrensrechten von Art. 29 Abs. 1 BV7, die Anspruch auf ein faires Verfahren gewähren, nicht mehr vereinbar. Unbehelflich erweist sich nach dem Gesagten die Argumentation der Beschwerdeführenden, im Zeitpunkt ihres Schreibens vom 17. Februar 2018 hätten für sie keinerlei Fristen zur Bearbeitung bestanden. Es kann somit der Gemeinde Sigriswil kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie den angefochtenen Entscheid an die ihr bekannte Zustelladresse der Beschwerdeführenden sandte. d) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind als direkte Nachbarn durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Streitgegenstand a) Im Beschwerdeverfahren sind der Sachentscheid wie auch das Verfahren grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Zur Bestimmung des Streitgegenstands ist vom angefochtenen Bauentscheid, dem sogenannten Anfechtungsobjekt, auszugehen. 7 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) RA Nr. 110/2018/54 7 Der Streitgegenstand braucht sich mit dem Anfechtungsobjekt nicht zu decken, doch gibt dieses den Rahmen des Streitgegenstands vor. Innerhalb dieses Rahmens bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand in ihren Rechtsmitteleingaben. Ausgangspunkt zur Beantwortung der Frage, was behördlicher Überprüfung bedarf, sind gestützt auf das Rügeprinzip die Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei. Diese müssen im Zusammenhang mit der Begründung und den darin enthaltenen Rügen gelesen werden. Als Rügen gelten die Einwände (Sachbehauptungen) gegen die vorinstanzliche Beurteilung. Mit ihren Rügen legt die beschwerdeführende Partei somit fest, in welcher Richtung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen will.8 b) Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall die Baubewilligung der Gemeinde Sigris- wil vom 27. Februar 2018 für den Umbau und die Sanierung der Wohnhäuser D.________weg Nr. 9 und Nr. 11 auf den Parzellen Nr. E.________ und Nr. F.________. Die Bewilligung umfasst in erster Linie die Umnutzung des Estrichs zu Wohnraum, die energietechnische Sanierung der Gebäudehülle (Fassaden, Fenster, Dach, Boden), Fassadenanpassungen, den Umbau und die Sanierung der Nasszellen, den Einbau von drei Dachflächenfenstern und die Installation einer aussen aufgestellten Luft-Wasser- Wärmepumpe anstelle einer Stückholzheizung. c) Strittig ist zunächst, ob die Photovoltaikanlage Bestandteil der angefochtenen Baubewilligung ist (vgl. Erwägung 4). Umstritten sind zudem die Wärmepumpe auf der Parzelle Nr. E.________ sowie die Parkierung. Die übrigen Änderungen an den Wohnhäusern D.________weg Nr. 9 und Nr. 11, namentlich die Umnutzung des Estrichs zu Wohnraum, die energietechnische Sanierung der Gebäudehülle (Fassaden, Fenster, Dach, Boden), die Fassadenanpassungen sowie der Umbau und die Sanierung der Nasszellen, sind nicht bestritten. Diese Gegenstände sind folglich nicht Thema des Beschwerdeverfahrens. Insoweit ist der Entscheid der Gemeinde Sigriswil vom 27. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen. Das wird im Dispositiv dieses Entscheids der Klarheit halber festgestellt. d) Die Beschwerdeführenden thematisieren in ihrer Beschwerde neben den genannten Anlagen eine Wärmepumpe, die auf der Parzelle Nr. 1605 (D.________weg Nr. 13) steht. Diese Wärmepumpe hat keinen Zusammenhang zum vorliegenden Bauprojekt. Dieser 8 Vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 25 N. 13 f., Art. 72 N. 7 RA Nr. 110/2018/54 8 Rügepunkt geht über den Streitgegenstand hinaus; darauf wird nicht eingetreten. Weiter thematisieren die Beschwerdeführenden den in ihrem Eigentum stehenden Garagenvorplatz. Sie stören sich daran, dass dieser ohne ihre Erlaubnis durch Dritte als Ausweichstelle und Abstellplatz genutzt wird. Auch dieser Rügepunkt geht über den Verfahrensgegenstand hinaus, da der Garagenvorplatz nicht Bestandteil des Baugesuchs ist. Im Übrigen hat die Abwehr von Besitzstörungen ohnehin auf dem zivilrechtlichen Weg und nicht im Verwaltungsjustizverfahren zu erfolgen. Nicht beurteilt werden in Verwaltungsjustizverfahren schliesslich strafrechtliche Fragestellungen. Die Zuständigkeit hierfür obliegt den Strafgerichten bzw. der Staatsanwaltschaft. Soweit die Beschwerdeführenden in ihren Eingaben vorbringen, es lägen strafrechtlich relevante Handlungen vor, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. 3. Rechtliches Gehör a) Zunächst kritisieren die Beschwerdeführenden, ihnen seien die im Dispositiv des Bauentscheids vom 27. Februar 2018 genannten Pläne mit Datum vom 27. Februar 2018 weder vor noch mit dem Bauentscheid zur Beurteilung und Stellungnahme zugestellt worden. Zudem bemängeln die Beschwerdeführenden, der Lärmschutznachweis der Wärmepumpe vom 2. September 2017 sowie der Bericht des beco vom 26. September 2017 seien ihnen erst zusammen mit dem Bauentscheid zugestellt worden. Damit rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern. Er umfasst insbesondere auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können, und zwar unabhängig davon, ob dieses Aktenstück neue Tatsachen oder Argumente enthält.9 c) Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, ihnen seien die Pläne mit Datum vom 27. Februar 2018 nicht zugestellt worden, kann ihrer Kritik nicht gefolgt werden. Vorliegend 9 BGE 133 I 100, Regeste und E. 4.3 ff. RA Nr. 110/2018/54 9 stempelte die Gemeinde die Pläne am 27. Februar 2018, dem Datum des Bauentscheids, ab. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführenden diese Pläne vor dem Bauentscheid zur Kenntnis erhielten.10 Das geht einerseits aus der verfahrensleitenden Verfügung der Gemeinde vom 20. November 2017 und andererseits aus der E-Mail vom 1. Dezember 2017 der Gemeinde an den Beschwerdeführer 2 hervor. Auch erhielten die Beschwerdeführenden Gelegenheit, sich zu diesen Plänen zu äussern. So bezogen sich die Beschwerdeführenden in ihrem Schreiben "Aufrechterhaltung der Einsprache" vom 8. Dezember 2017 ausdrücklich auf die bewilligten Pläne.11 Zusätzlich wurden dem Beschwerdeführer 2 die Projektpläne, die die Gemeinde am 27. Februar 2018 als bewilligt abstempelte, am Augenschein gezeigt und erklärt, dass es sich beim Datum vom 27. Februar 2018 nicht um das Erstellungsdatum der Projektpläne, sondern um den Datumsstempel der Gemeinde handelt. Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach ihnen die im Dispositiv genannten Pläne mit Datum vom 27. Februar 2018 nicht zugestellt worden seien, ist demnach unbegründet. d) Anders liegen die Dinge, soweit die Beschwerdeführenden rügen, der Lärmschutznachweis der Wärmepumpe vom 2. September 2017 sowie der Bericht des beco vom 26. September 2017 seien ihnen erst mit dem Bauentscheid zugestellt worden. Die Gemeinde Sigriswil stellte den Fachbericht des beco mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. Oktober 2017 nur dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme zu.12 Die Beschwerdeführenden, die sich zwischenzeitlich als Einsprechende am Baubewilligungsverfahren beteiligten, erhielten den Fachbericht nicht. Weder wurde ihnen der Fachbericht des beco zugestellt, noch erhielten sie die Möglichkeit, sich zum Fachbericht des beco vor Erlass des Bauentscheids zu äussern. Dies, obwohl die Beschwerdeführenden die Wärmepumpe auf der Bauparzelle Nr. E.________ in ihrer Einsprache vom 15. Oktober 2017 sowie im Schreiben vom 8. Dezember 2017 thematisierten. Die Gemeinde Sigriswil hat demnach das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.13 10 Vgl. Ziff. 1 der verfahrensleitenden Verfügung der Gemeinde vom 20. November 2017 im Register 4 der Vorakten der Gemeinde Sigriswil; siehe auch E-Mail vom 1. Dezember 2017 an B.________ im Register 6 der Vorakten der Gemeinde Sigriswil 11 Vgl. Seite 13 und 16 des Schreibens der Beschwerdeführenden "Aufrechterhaltung der Einsprache" vom 8. Dezember 2017 im Register 5 der Vorakten der Gemeinde Sigriswil 12 Vgl. Register 4 der Vorakten der Gemeinde Sigriswil 13 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 38-39 N. 9b RA Nr. 110/2018/54 10 e) Nach der Praxis des Bundesgerichts kann eine Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren jedoch "geheilt" werden, sofern die obere Instanz dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die verfügende Behörde, den Beschwerdeführenden daraus kein Nachteil erwächst und es sich nicht um eine besonders schwere Verletzung der Parteirechte handelt.14 Gemäss Art. 40 Abs. 3 BauG kommt der BVE als Beschwerdeinstanz die volle Überprüfungsbefugnis zu. Es ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden durch die Heilung der Gehörsverletzung ein Nachteil erwachsen würde. Zumal sie gemäss eigenen Angaben die fraglichen Unterlagen, d.h. den Lärmschutznachweis der Wärmepumpe vom 2. September 2017 sowie den Bericht des beco vom 26. September 2017, zusammen mit dem angefochtenen Bauentscheid vom 27. Februar 2018 erhielten und ihre Baubeschwerde vom 7. April 2018 in Kenntnis dieser Unterlagen verfassen konnten. Damit konnten die Beschwerdeführenden ihre Rechte im Beschwerdeverfahren vollumfänglich wahrnehmen. Die Gehörsverletzung wurde somit geheilt. 4. Photovoltaikanlage a) Vorliegend erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 15. Oktober 2017 Einsprache gegen die Montage der Photovoltaikanlage, weil diese Gegenstand des Baugesuchs und auch Bestandteil der Auflageakten war. Parallel dazu reichte der Beschwerdegegner das Meldeformular für eine baubewilligungsfreie Solaranlage (MfS) nach Art. 32a Abs. 3 RPV15 und Art. 7a BewD16 ein. Auf diese Sachlage wies die Gemeinde in der verfahrensleitenden Verfügung vom 20. November 2017 hin. Im angefochtenen Bauentscheid verwies die Gemeinde wiederum auf die verfahrensleitende Verfügung vom 20. November 2017 mit dem Hinweis, die Solaranlage entspreche den kantonalen Richtlinien "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien" und sei baubewilligungsfrei. In den Stellungnahmen an die BVE stellten sich der Beschwerdegegner und die Gemeinde Sigriswil auf den Standpunkt, die Solaranlage unterstehe nicht der Baubewilligungspflicht. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies in ihrer Beschwerde sowie den weiteren Eingaben an die BVE. Sie sind der Meinung, dass die ausgeführte Photovoltaikanlage Bestandteil des angefochtenen Bauentscheids ist. 14 BGE 126 I 68 E. 2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 21 N. 4 und 16 15 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 16 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2018/54 11 b) Der Beschwerdegegner reichte für die Photovoltaikanlage ein Baugesuch ein.17 Das geht aus der Umschreibung des Bauvorhabens im Baugesuchsformular 1.0 hervor. Damit machte der Beschwerdegegner die Photovoltaikanlage zum Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Nachdem die Beschwerdeführenden gegen die Photovoltaikanlage Einsprache erhoben, reichte der Beschwerdegegner der Gemeinde korrigierte Projektpläne der Photovoltaikanlage ein. Unter anderem wurden im Dachaufsichtsplan und Fassadenplan die Module der Photovoltaikanlage auf den Dächern so eingezeichnet, wie sie installiert wurden. Den ursprünglichen Dachaufsichtsplan mit Eingangsstempel der Gemeinde vom 31. August 2017 stempelte die Gemeinde als ungültig.18 Die angepassten Projektpläne (Dachaufsicht- und Fassadenplan), die die Photovoltaikanlage mitumfassten, sind gemäss dem Dispositiv des angefochtenen Bauentscheids vom 27. Februar 2018 Teil der Baubewilligung. Die Gemeinde hat somit die strittige Photovoltaikanlage mitbewilligt. Sie ist folglich auch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Dafür spricht auch, dass der Beschwerdegegner sein Baugesuch für die Photovoltaikanlage während des Baugesuchsverfahrens weder zurückzog noch dass dieses von der Gemeinde abgeschrieben wurde. Auch erliess die Gemeinde keine anfechtbare Verfügung, worin sie die Baubewilligungsfreiheit der Photovoltaikanlage förmlich feststellte. c) Da die Photovoltaikanlage Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung ist, braucht die Frage, ob die Photovoltaikanlage der Baubewilligungspflicht unterliegt, nicht mehr geprüft zu werden. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner in Absprache mit der Gemeinde für die umstrittene Photovoltaikanlage parallel zum Baubewilligungsverfahren das Formular für eine baubewilligungsfreie Solaranlage nach Art. 7a BewD einreichte, ändert daran nichts. Die Beschwerdeführenden konnten sich weder am Meldeverfahren beteiligen noch wurde dieses mit einer anfechtbaren Verfügung abgeschlossen. Das Meldeverfahren, bei welchem lediglich die Gemeinde und die Bauherrschaft beteiligt waren, hat für die Beschwerdeführenden keine rechtlichen Wirkungen. Das Meldeverfahren kann für eine baubewilligungsfreie Solaranlage für den Bauherrn wegen dem 17 Vgl. Umschreibung des Bauvorhabens im Baugesuchsformular 1.0 in den Vorakten der Gemeinde Sigriswil 18 Vgl. Projektpläne "Ansicht Ost + West" und "Dachaufsicht" beide im Massstab 1:100 vom 31. Oktober 2017, beide von der Gemeinde am 27. Februar 2018 als bewilligt abgestempelt, im Plasikmäppli bewilligte Pläne ganz hinten im Dossier der Vorakten der Gemeinde Sigriswil RA Nr. 110/2018/54 12 eingeschränkten Rechtsschutz Dritter keine volle Rechtssicherheit bieten.19 So sind die Einsprachepunkte der Beschwerdeführenden im hängigen Baubewilligungsverfahren durch das Meldeverfahren nicht gegenstandslos geworden. Im Gegenteil: Die Einwände der Blendwirkung und der Ortsbildverträglichkeit stehen nach wie vor im Raum. Die Gemeinde hätte die Rechtmässigkeit der umstrittenen Photovoltaikanlage im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens, das für alle Verfahrensbeteiligte mit vollen Rechtsschutzgarantien ausgestattet ist, prüfen müssen. Das ergibt sich auch aus dem klaren Wortlaut von Art. 32a Abs. 1 Bst. c RPV. Danach müssen Solaranlagen reflexionsarm ausgeführt und dem Stand der Technik entsprechen, damit sie baubewilligungsfrei installiert werden dürfen. Diese Vorschrift ist nicht nur als gestalterische, sondern auch als umweltrechtliche Vorgabe zu verstehen.20 Mit anderen Worten soll eine möglichst geringe Blendwirkung erzielt werden. Vorliegend befindet sich das Ostdach mit den umstrittenen Solarmodulen unterhalb der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführenden. Die Distanz zwischen dem Ostdach und der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführenden beträgt ca. 20 m. Am Augenschein zeigte sich, dass die Beschwerdeführenden von ihrer Terrasse aus, die sich über die gesamte Südseite ihres Wohnhauses erstreckt, direkten Sichtkontakt auf die zwei Solarfelder auf dem Ostdach haben. Diese Terrasse ist von den Lichtreflexionen der Solaranlage betroffen. Am Augenschein führte der Vertreter des beco schliesslich aus, es seien zusätzliche Abklärungen nötig, um die genaue Blenddauer zu ermitteln.21 Erst danach könne beurteilt werden, ob die Blendwirkung störend oder zumutbar sei. Hier kann somit nicht von bedeutungslosen Lichtimmissionen gesprochen werden. Diese Thematik hat die Gemeinde im vorliegenden Fall nicht oder nur ungenügend berücksichtigt. d) Ob die Photovoltaikanlage mit den umweltrechtlichen und gestalterischen Vorgaben in Einklang steht und bewilligungsfähig ist, steht nach dem Gesagten noch nicht fest. Damit zuverlässig beurteilt werden kann, ob die Blendwirkung lästig oder zumutbar ist, müssen weitere Abklärungen vorgenommen werden. Zu prüfen ist ausserdem, ob die installierten Module auf dem Ostdach ortsbildverträglich sind, d.h. mit den kommunalen Gestaltungsvorschriften vereinbar sind. Es sind somit weitere umfangreiche Sachverhaltsabklärungen nötig. Die Angelegenheit ist damit noch nicht entscheidreif. Es 19Vgl. dazu auch Peter Hettich und Gian Luca Peng, Erleichterte Bewilligung von Solaranlagen in der Rechtspraxis: gut gemeint, wenig effektiv und verfassungsrechtlich fragwürdig, in AJP 2015 S. 1431 f. 20Jäger Christoph, Solaranlagen, Eine Einordung des neuen Artikels 18a RPG in, Raum & Umwelt, VLP- ASPAN, November 6/2014 S. 10 21 Vgl. Votum H.________ pag. 47 ff. der Beschwerdeakten der BVE RA Nr. 110/2018/54 13 rechtfertigt sich, die Sache gestützt auf Art. 72 Abs. 2 VRPG zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Insoweit wird die Beschwerde gutgeheissen. In Bezug auf die Photovoltaikanlage wird der angefochtene Bauentscheid der Gemeinde vom 27. Februar 2017 aufgehoben. e) Die Gemeinde Sigriswil wird anhand der Spezifikation der Solarmodule (Produktetyp, Anzahl Module bzw. Modulfläche) mit Unterstützung der Fachbehörde konkret prüfen müssen, ob die Photovoltaikanlage den umweltrechtlichen Vorgaben entspricht. Um die Blenddauer zu ermitteln, ist ein Gutachten einzuholen, wobei zu klären ist, wo genau sich die kritischen Immissionsorte in und ausserhalb der Wohnliegenschaft der Beschwerdeführenden befinden. Gestützt darauf ist mithilfe der zuständigen Fachbehörde zu beurteilen, ob die Blendung der Solaranlage störend oder zumutbar ist und ob zur Reduktion der Blendwirkungen verhältnismässige Massnahmen anzuordnen sind. Weiter wird zu prüfen sein, ob die umstrittene Solaranlage ortsbildverträglich ist. Zu beachten sind dabei in erster Linie die Gestaltungshinweise der kantonalen Richtlinie. Die Beschwerdeführenden und allenfalls weitere von der Anlage betroffene Nachbarn sind anzuhören. Ihnen muss in jedem Fall vor dem neuen Bauentscheid Gelegenheit gegeben werden, sich zu den Unterlagen der Fachbehörden schriftlich zu äussern (Art. 24 VRPG). Erteilt die Gemeinde für die Photovoltaikanlage den Bauabschlag, so hat die Gemeinde gleichzeitig darüber zu entscheiden ob und in welchem Umfang der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art. 46 Abs. 2 Bst. e BauG). 5. Luft-Wasser-Wärmepumpe / Projektänderung a) Die Beschwerdeführenden kritisierten, der Beschwerdegegner beabsichtige einen anderen Wärmepumpentyp zu installieren als in den Baugesuchsunterlagen deklariert worden sei. Zudem rügen sie, es sei unklar, wo die Wärmepumpe aufgestellt werden soll. b) Am Augenschein stellte sich heraus, dass der Beschwerdegegner eine Luft-Wasser- Wärmepumpe des Typs "MDN30D" des Herstellers I.________ statt den ursprünglich geplanten Anlagetyp "HM-S12L-M-C" des Herstellers G.________ installieren will. Mit Schreiben vom 8. August 2018 erklärte der Beschwerdegegner, er halte am Standort ausserhalb des Wohnhauses, d.h. östlich vor dem Wohnhaus D.________weg 9 gemäss RA Nr. 110/2018/54 14 den bewilligten Projektplänen fest. Unklarheit, wo die Luft-Wasser-Wärmepumpe platziert werden soll, bestehen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden somit nicht. c) Die BVE qualifizierte die Änderung des neuen Wärmepumpentyps als Projektänderung im Sinn von Art. 43 Abs. 3 BewD. Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben in den Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt: Die Identität des Vorhabens wird nicht verändert und auch der Anlagestandort bleibt gleich. Der neue Wärmepumpentyp ist somit an die Stelle des ursprünglich geplanten Wärmepumpentyps getreten. Ob die von der Gemeinde beurteilte Luft-Wasser-Wärmepumpe des Typs HM-S12L-M-C" des Herstellers G.________ bewilligungsfähig gewesen wäre, ist deshalb nicht mehr zu prüfen. Das Beschwerdeverfahren ist somit, soweit sich die Beschwerde gegen die ursprüngliche geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe richtete, gegenstandslos geworden. Ob der neu geplante Wärmepumpentyp "MDN30D" des Herstellers I.________ bewilligungsfähig ist, ist Gegenstand der nachfolgenden Erwägung. 6. Neuer Luft-Wasser-Wärmepumpentyp a) Verfahrensgegenstand ist nach dem Gesagten der Wärmepumpentyp "MDN30D" des Herstellers I.________. Gestützt auf die Instruktionsverfügung vom 6. Juli 2018 beurteilte das beco die Lärmsituation neu. Dem beco wurden dazu die amtlichen Akten, bestehend aus den Baugesuchsakten der Gemeinde Sigriswil und den Beschwerdeakten des Rechtsamts, überlassen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich zur Stellungnahme des beco vom 19. Juli 2018 sowie zum neuen Wärmepumpentyp zu äussern. b) In seinem Bericht vom 19. Juli 2018 hielt das beco fest, aufgrund des hohen Geräuschpegels des geplanten Wärmepumpentyps von 45 dB(A) in zehn Meter Abstand müsse davon ausgegangen werden, dass der Vorsorgewert nachts beim eigenen Gebäude überschritten werde. Weiter erklärte das beco, der Vorsorgewert sei bei den Immissionsorten D.________weg 8 (Parzelle Nr. 4779) und K.________strasse 103 (Parzelle Nr. 1085) überschritten. Und schliesslich führte das beco aus, es handle sich um einen unbekannten Wärmepumpentyp. Es sei deshalb nicht bekannt, was für Lärmminderungsmassnahmen wie Haube etc. möglich seien. Mit einem Geräuschpegel RA Nr. 110/2018/54 15 von 45 dB(A) bei einem Abstand von zehn Metern zur Anlage, was 65 dB(A) in einem Abstand von einem Meter zur Anlage entspreche, handle es sich um eine sehr laute Wärmepumpe, die nicht dem Stand der Technik entspreche. Seinem Bericht vom 19. Juli 2018 legte das beco unter anderem die Lärmschutznachweise für die Immissionsorte K.________strasse 103 und D.________weg 8 sowie einen Situationsplan mit den Distanzangaben zu den genannten Immissionsorten bei. c) In der Stellungnahme vom 8. August 2018 teilte der Beschwerdegegner mit, er habe die Familie J.________ darüber informiert, dass gemäss dem Bericht des beco vom 19. Juli 2018 bei ihrer Wohnliegenschaft K.________strasse Nr. 103 an der Nordfassade der Vorsorgewert überschritten sei. Da sich auf der Nordseite keine Schlafräume befänden, habe die Familie J.________ gegen eine Aufstellung am vorgesehenen Standort keine Einwände. Der Beschwerdegegner legte seiner Stellungnahme vom 8. August 2018 zudem eine Erklärung bei, worin Frau J.________ und Herr J.________ schriftlich bestätigen, dass sie gegen die geplante Wärmepumpe keine Einwände haben. Der Beschwerdegegner erklärte ausserdem, er werde vorsorglich eine Lärmschutzhaube über die neu geplante Wärmepumpe bauen. In seinen Schlussbemerkungen vom 2. September 2018 wiederholte der Beschwerdegegner, er werde eine Schallschutzhaube installieren, die den Geräuschpegel um bis zu 20 dB(A) senken werde. d) In ihren Stellungnahmen vom 16. August 2018 und 4. Oktober 2018 beanstandeten die Beschwerdeführenden sowohl die Beurteilung des beco vom 19. Juli 2018 wie auch die zugehörigen Lärmschutznachweise. Im Wesentlichen kritisieren sie, die kürzeste Distanz zwischen dem Schlafzimmerfenster und der geplanten Wärmepumpe betrage nicht 21.5 m, sondern nur 20 m. Zudem bringen sie vor, das beco habe seiner Beurteilung fälschlicherweise den Lärmgrenzwert für die ES III statt den Wert für die ES II zugrunde gelegt. Sie fordern die Berichtigung und erneute Vorlage dieser Dokumente. Schliesslich monieren sie, eine Lärmreduktion mittels einer Schallschutzhaube um 20 dB(A) gehöre in das Reich der Märchen. e) Aus dem Bericht des beco vom 19. Juli 2018 folgt, dass das neue Luft-Wasser- Wärmepumpenmodell den Planungswert nachts an den Immissionsorten K.________strasse 103 und D.________weg 8 nicht einhält. Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden (D.________weg 8) liegt gemäss dem Zonenplan der Gemeinde Sigriswil in der Wohnzone W2 mit einer ES II, während die Wohnliegenschaft RA Nr. 110/2018/54 16 K.________strasse 103 in der Kernzone mit ES III liegt. Der Planungswert beträgt in der ES II tagsüber 55 dB(A) und nachts 45 dB(A), in der ES III 60 dB(A) bzw. 50 dB(A).22 Nach den Berechnungen des beco beträgt der Beurteilungspegel am Immissionsort K.________strasse 103 53.5 dB(A), womit der Planungswert für die ES III für die akustische Nachtzeit um 3.5 dB(A) überschritten ist. Am Immissionsort D.________weg 8 beträgt der Beurteilungspegel nach der Lärmprognose des beco 50.4 dB(A). Damit ist der Planungswert für die akustische Nachtzeit selbst in einer Distanz von 21.5 m zur Wohnliegenschaft D.________weg 8 mit ES II um 5.4 dB(A) überschritten. f) Der Beschwerdegegner argumentiert sinngemäss, die Familie J.________ sei mit der Überschreitung der Lärmgrenzwerte an der Nordfassade ihrer Wohnliegenschaft einverstanden. Daraus kann der Beschwerdegegner nichts zu seinen Gunsten ableiten: Bei den Lärmgrenzwerten handelte es sich um zwingende Bestimmungen des Umweltrechts. An deren Einhaltung besteht ein grosses öffentliches Interesse. Hinzu kommt, dass die Lärmgrenzwerte nicht nur für Schlafzimmer, sondern generell für Räume in Wohnungen gelten, wobei Küchen ohne Wohnanteil und Sanitär- oder Abstellräume davon ausgenommen sind.23 Dass sich auf der Nordseite der Wohnliegenschaft K.________strasse 103 kein Schlafzimmer befindet, ist somit nicht relevant. Zudem sind hier die Lärmgrenzwerte nicht nur bei der Wohnliegenschaft K.________strasse 103, sondern auch bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden klar überschritten. Das Einverständnis für die Lärmgrenzwertüberschreitung ist für die BVE daher nicht relevant. g) Der Beschwerdegegner erklärte, er werde eine Schallschutzhaube installieren, die den Geräuschpegel um bis zu 20 dB(A) senken werde. Zwar kann nach der Vollzugshilfe 6.21 der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute (cercle bruit) vom 20. September 201824 durch bauliche oder technische Massnahmen für aussen aufgestellte Wärmepumpen eine Lärmreduktion, z.B. mit einer Schalldämmhaube oder einem Hutzen, bis zu -8 dB erreicht werden. Vorliegend weist der Beschwerdegegner jedoch nicht nach, dass mit einer derartigen Massnahme die Lärmgrenzwerte eingehalten sind. Es fehlen dazu die nötigen Belege und Nachweise. Mangels Unterlagen zur Schallschutzhaube, namentlich zur Konstruktionsart und den Materialien, kann die 22 Vgl. Anhang 6 Ziff. 2 LSV 23 Vgl. Art. 2 Abs. 6 Bst. a der Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 24 Vgl. S. 12 der Vollzugshilfe einsehbar unter: Ziffer 6 Industrie- und Gewerbelärm / 6.21 Wärmepumpen RA Nr. 110/2018/54 17 pauschale Aussage des Beschwerdegegners, wonach mit der Installation einer Schallschutzhaube eine Pegelreduktion von 20 dB erreicht werden kann, nicht überprüft werden. Bauliche und technische Massnahmen können zudem Einfluss auf die Luftströmungswege haben. Es besteht die Gefahr, dass neue störende Geräuschquellen entstehen und die energetische Wirkung verschlechtert wird. Die Vornahme von baulichen und technischen Massnahmen erfordert daher den Einbezug einer Fachperson. Falls die Planungswerte mit baulichen oder technischen Massnahmen eingehalten werden könnten, dürfte zudem eine neue Lärmbeurteilung, vermutlich unter Einbezug des beco, erforderlich sein. h) Nach dem Gesagten steht fest, dass mit dem vorgesehenen Wärmepumpenmodell die massgeblichen Planungswerte ohne bauliche und technische Massnahmen klar überschritten sind. Es handelt sich um eine laute Wärmepumpe, die nicht dem Stand der Technik entspricht. Ob die Einhaltung der Planungswerte und des Vorsorgeprinzips mit einfachen Lärmminderungsmassnahmen, z.B. mit einer Lärmschutzhaube, erreicht werden könnten, ist aufgrund des unbekannten Wärmepumpenmodells ungewiss und kann im jetzigen Zeitpunkt ohne Lärmschutznachweis und ohne präzise Angaben zur Ausführung der Schallschutzhaube nicht abschliessend beurteilt werden. Sollten aufwändige bauliche Massnahmen, z.B. für die Einhausung der Wärmepumpe, nötig sein oder ein anderes Wärmepumpenmodell gewählt werden, ist denkbar, dass der Rahmen einer Projektänderung überschritten werden könnte. Diesfalls müsste eine Publikation erfolgen. Falls technische oder bauliche Massnahmen dazu führen könnten, dass die Planungswerte eingehalten werden, müsste weiter geprüft werden, ob im Rahmen des Vorsorgeprinzips weitere Massnahmen wie zusätzliche Emissionsbegrenzungen erforderlich sind.25 Als verhältnismässig gelten weitergehende Emissionsbeschränkungen, wenn mit relativ geringem Aufwand eine zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann.26 Diese Einzelfallprüfung wurde noch nicht vorgenommen. Schliesslich wird zu prüfen sein, ob die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe den übrigen baupolizeilichen Vorschriften entspricht, namentlich den Strassenabstand einhält bzw. inwieweit dieser unter welchen Voraussetzungen reduziert werden kann. 25 Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV 26 Vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2, 124 Il 517 E. 4b; BGer 1C_204/2015 vom 18.1.2016 E. 3.7, 1C_393/2014 vom 3.3.2016 E. 6.2, 1C_10/2011 vom 28.9.2011 E. 4.1; VGE 2016/82 vom 6.4.2017 E. 3.4 RA Nr. 110/2018/54 18 i) Unter diesen Umständen erweist sich die Sache als nicht entscheidreif. Es ist nicht an der BVE als Beschwerdeinstanz, die erforderlichen Unterlagen einzufordern, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über die Bewilligungsfähigkeit der Luft-Wasser-Wärmepumpe im Projektänderungsverfahren erstinstanzlich zu entscheiden. Die angefochtene Baubewilligung wird daher aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Insoweit wird die Beschwerde gutgeheissen. 7. Parkplätze a) Die Beschwerdeführenden bringen einerseits vor, die Gemeinde habe es versäumt, eine Auflage zur Errichtung von weiteren Parkplätzen zu verfügen. Andererseits rügen sie, die Feststellung im angefochtenen Entscheid, wonach die Parkierung altrechtlich bewilligt und für drei Wohnungen genügend sei, sei falsch. Mit den nachgereichten Projektplänen vom 26. Oktober 2017 habe der Beschwerdegegner das Baugesuch vom 31. August 2017 in Bezug auf die zwei Parkplätze entlang des L.________weg erweitert. Danach müsse die bestehende Stützmauer entlang des L.________weg auf einer Länge von 9.40 m abgerissen und um 2.10 m in Richtung Norden nach hinten versetzt werden. Parallel zum Oberdorfweg müsse eine neue Stützmauer errichtet werden, damit das oberhalb der zwei Parkplätze liegende Terrain gesichert werden könne. Zudem müsse das bestehende Niveau für die zwei Parkplätze auf das Niveau des L.________weg abgesenkt werden. Schliesslich kritisieren die Beschwerdeführenden, diese Erweiterung des Baugesuchs hätte den Nachbarn mitgeteilt und publiziert werden müssen. b) Nach den Akten27 und Fotos28 präsentiert sich der Sachverhalt (Ist-Zustand) der Parkplatzfläche auf der Parzelle Nr. E.________ wie folgt: Die Parkierungsfläche unterhalb des Parkplatzes am D.________weg reicht bis zum Oberdorfweg. Dort sind zwei Autoabstellplätze bewilligt. Diese Parkplatzfläche ist gegenüber dem Oberdorfweg erhöht, d.h. vom Oberdorfweg mit einer Stützmauer abgegrenzt. Gemäss den bewilligten Projektplänen sind im Bereich der heutigen Parkierungsfläche beträchtliche bauliche Veränderungen vorgesehen (Abriss und Versetzen der Stützmauer sowie Absenkung des 27 Vgl. Pläne ganz hinten im Plasikmäppli des Dossiers zum Bauentscheid Nr. 938/029-2009, Erstellen von drei offenen Parkplätzen, der Gemeinde Sigriswil 28Vgl. Fotodokumentation im Rahmen des Baustellenbesuchs der Gemeinde vom 20. Februar 2018 im Register 6 der Vorakten der Gemeinde Sigriswil RA Nr. 110/2018/54 19 bestehenden Terrains auf das Niveau des Oberdorfweges). Durch diese baulichen Veränderungen soll eine Längsparkierung für zwei Parkplätze entlang des L.________weg geschaffen werden. Die Aussage im angefochtenen Entscheid, wonach die drei ausgewiesenen Parkplätze altrechtlich bewilligt sind, trifft somit für die zwei Parkplätze entlang des L.________weg nicht zu. Der Beschwerdegegner hat die Änderung der Parksituation entlang des L.________wegs, die die Gemeinde bewilligte, erstmals mit den geänderten Projektplänen vom 26. Oktober 2017 im Baubewilligungsverfahren zum Thema gemacht. Aus verfahrensrechtlicher Sicht handelte es sich bei dieser Erweiterung des Baugesuchs um eine Projektänderung. c) Vorliegend ist unklar, ob die neu geplante Längsparkierung für zwei Motorfahrzeuge entlang des L.________wegs bewilligungsfähig ist. Die Abstellplätze und die neuen Stützmauern befinden sich im Strassenabstand. Die Gemeinde hat nicht geprüft, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 2 SG29 nötig ist und die Ausnahme allenfalls publiziert werden muss.30 Zudem stellen sich aufgrund der engen Platzverhältnisse und der Hangsituation Fragen zur Verkehrssicherheit (Sichtweiten, Anforderungen an die Parkplatzgrösse, Lichtraumprofil). Unklar ist weiter, wie die Fläche der Längsparkierung entwässert wird. Zudem sind die Projektpläne unklar. Nach Art. 14 Abs. 4 BewD muss aus den Plänen klar hervorgehen, welche Bauteile abgebrochen und neu erstellt werden. Dieser Anforderung genügen die bewilligten Pläne in Bezug auf die Längsparkierung nicht. Wie erwähnt, bedingen die baulichen Veränderungen eine neue Stützmauer, die direkt an eine begehbare Fläche grenzt. Aus den bewilligten Projektplänen kann die Höhe der Stützmauer jedoch nicht gelesen werden. Es ist unklar, ob die begehbare Fläche durch ein Schutzelement gesichert werden muss (Art. 21 Abs. 1 BauG, Art. 58 BauV und SIA-Norm 358 Geländer und Brüstungen). Die Projektpläne sind entsprechend anzupassen. Zu prüfen ist ausserdem, ob von der Projektänderung Dritte neu berührt und deshalb anzuhören sind (Art. 43 Abs. 3 BewD). Die Angelegenheit ist damit noch nicht entscheidreif. Es ist nicht an der BVE als Beschwerdeinstanz, die erforderlichen Pläne und Unterlagen einzufordern, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und anschliessend über die Bewilligungsfähigkeit der zwei Parkplätze zu entscheiden. Die angefochtene 29 Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11) 30 Vgl. Heidi Wiestner, Abstellplätze im Strassenabstand in, KPG-Bulletin 1/2012 S. 13 ff. RA Nr. 110/2018/54 20 Baubewilligung wird daher aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 8. Zahlreiche weitere Rügen Die Beschwerdeführenden bringen in ihren umfangreichen Rechtsschriften zahlreiche weitere Rügen vor (Durchtrennung Absperrseil auf ihrem Privatgrundstück, fehlende Prüfung der Rügepunkte durch die Bau- und Planungskommission, Protokollauszüge der Baupolizei- und Planungskommission entsprechen nicht den rechtlichen Anforderungen und fehlende Zustimmung der Eigentümer der betroffenen Nachbargrundstücken). Zudem rügen die Beschwerdeführenden zahlreiche weitere Verfahrensfehler. Besonders kritisieren sie, die Gemeinde habe trotz ihrer Eingaben im Baubewilligungsverfahren nichts unternommen, um die Montage der Photovoltaikanlage zu verhindern. Im vorliegenden Fall konnten mit der Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur Fortsetzung des Verfahrens die gerügten Verfahrensfehler korrigiert werden. Durch die Verfahrensfehler sind den Beschwerdeführenden somit keine Nachteile entstanden. In Bezug auf die übrigen Rügepunkte (Durchtrennung Absperrseil, fehlende Prüfung der Rügepunkte durch die Bau- und Planungskommission, Protokollauszüge der Baupolizei- und Planungskommission entsprechen nicht den rechtlichen Anforderungen) legen die Beschwerdeführenden weder dar noch ist ersichtlich, inwieweit ihnen dadurch ein Nachteil entstanden ist und inwieweit sich diese negativ auf den Ausgang des Verfahrens auswirken. Sie vermögen daher aus den vorgebrachten Rügen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich ohnehin, auf die übrigen Rügepunkte einzugehen. 9. Fazit Aus den Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Photovoltaikanlage ist Gegenstand der angefochtenen Baubewilligung. Die Gemeinde muss im Baubewilligungsverfahren prüfen, ob die Photovoltaikanlage mit den umweltrechtlichen und gestalterischen Vorgaben vereinbar ist. Gleiches gilt für die Luft-Wasser-Wärmepumpe. Entgegen der Auffassung der Gemeinde kann bezüglich der Längsparkierung entlang des Oberdorfweges nicht von einer altrechtlich bewilligten Situation gesprochen werden. Deren RA Nr. 110/2018/54 21 Realisierung erfordert beträchtliche bauliche Massnahmen. Der angefochtene Bauentscheid der Gemeinde vom 27. Februar 2018 wird daher betreffend die Photovoltaikanlage, die Luft-Wasser-Wärmepumpe und die Längsparkierung entlang des L.________wegs aufgehoben. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. RA Nr. 110/2018/54 22 10. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.00 bis Fr. 4'000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 GebV31). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale aufgrund des aufwändigen Beweisverfahrens auf Fr. 1'700.00 festgelegt. Für den Augenschein vom 22. Juni 2018 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300.00 erhoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen somit Fr. 2'000.00. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 108 Abs. 2 VRPG werden Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt, ausser sie sind in ihren eigenen Vermögensinteressen betroffen. Die Beschwerde wird in Bezug auf die Photovoltaikanlage und die Längsparkierung entlang des L.________wegs für zwei Motorfahrzeuge gutgeheissen. In Bezug auf die Luft- Wasser-Wärmepumpe hat der Beschwerdegegner mit der Einreichung der Projektänderung dafür gesorgt, dass die angefochtene Baubewilligung in diesem Punkt aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Auch in diesem Punkt obsiegen die Beschwerdeführenden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdegegner somit als unterliegende Partei. Der Beschwerdegegner hat daher die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 zu tragen. b) Die Parteien waren anwaltlich nicht vertreten. Parteikosten werden deshalb keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und Abs. 2 VRPG). 31 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2018/54 23 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Bauentscheid der Gemeinde Sigriswil vom 27. Februar 2018 wird betreffend die Luft- Wasser-Wärmepumpe, die Photovoltaikanlage und die Längsparkierung entlang des L.________wegs für zwei Motorfahrzeuge aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass der Bauentscheid der Gemeinde Sigriswil vom 27. Februar 2018 betreffend die Umnutzung des Estrichs zu Wohnraum, die energietechnische Sanierung der Gebäudehülle (Fassaden, Fenster, Dach, Boden), die Fassadenanpassungen und den Umbau und die Sanierung der Nasszellen in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit einer separaten Zahlungseinladung. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. RA Nr. 110/2018/54 24 IV. Eröffnung - Herrn B.________ und Frau A.________, eingeschrieben - Herrn C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Sigriswil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Immissionsschutz beco (Berner Wirtschaft), Laupenstrasse 22, 3011 Bern, zur Kenntnis Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident