c) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht Parteikosten im Umfang von Fr. 6'035.55 geltend (Honorar Fr. 5'530.00, Auslagen Fr. 33.30, Mehrwertsteuer Fr. 472.25).