a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Auf den beantragten Augenschein kann verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GebV26).