Mit der Erteilung einer Baubewilligung werden die privatrechtlichen Verfügungsrechte der Grundeigentümerschaft nicht eingeschränkt. Die Erstellung der Hausanschlussleitung wird sich auf eine noch zu treffende Einigung zwischen Grundeigentümerschaft und Fernwärmeanbieterin stützen müssen. Gegen die Ausgestaltung der Hauptleitung, die vom Bauvorhaben und der Bewilligung gemäss dem angefochtenen Entscheid umfasst wird, bringen die Beschwerdeführenden keine Rügen vor. 22 Vorakten, pag. 5 23 Vorakten, pag. 57