Der Verlauf der Hausanschlussleitungen wird demnach durch den angefochtenen Entscheid nicht präjudiziert und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ohnehin liesse sich aus dem angefochtenen Entscheid entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführenden nicht ableiten, dass eine bestimmte Hausanschlussleitung auf ihrem Grundstück ohne ihr Einverständnis erstellt werden darf. Mit der Erteilung einer Baubewilligung werden die privatrechtlichen Verfügungsrechte der Grundeigentümerschaft nicht eingeschränkt.