Die mit dem angefochtenen Entscheid bewilligten Pläne24 sind diesbezüglich missverständlich, da sie auch die Hausanschlussleitungen zu den Gebäuden aufzeigen. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid, Dispositivziffer 4.1.1, darauf hin, dass die Hausanschlussleitungen nicht Gegenstand der damit erteilten Bewilligung sind, diese jedoch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. q BewD25 bewilligungsfrei erstellt werden können, sofern sie unterirdisch verlaufen. Der Verlauf der Hausanschlussleitungen wird demnach durch den angefochtenen Entscheid nicht präjudiziert und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.