Die Erstellung der Verteilleitung zu den Gebäuden der Beschwerdeführenden sei mit diesen noch zu regeln. Die Beschwerdegegnerin stellt in Aussicht, dass sie vor Baubeginn mit den Eigentümern der Parzelle Nr. W.________ 19 Vorakten, pag. 49 20 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 21 Vorakten, pag. 49 und 51 RA Nr. 110/2018/4 10 Kontakt aufnehmen wolle, um insbesondere den Trassenverlauf der Verteilleitung zu besprechen. Die diesbezügliche Kostentragung sei in einem noch abzuschliessenden Wärmelieferungsvertrag zu regeln.