g) Die Beschwerdeführenden befürchten Lärm- und Lichtimmissionen aufgrund des projektierten Fusswegs sowie eine Belästigung durch Abfall. Sie machen nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass Planungswerte überschritten sein könnten. Massgeblich ist das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG20. Danach sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Nach dem Technischen Bericht soll auf dem Fussweg ein Fahrverbot signalisiert werden.21