Gemeinde vom 21. September 2017, Vorakten pag. 125 18 Vgl. Technischer Bericht, Vorakten pag. 51 RA Nr. 110/2018/4 9 Bericht19 ohne weiteres ersichtlich. Auf den beantragten Augenschein kann verzichtet werden; auch der Vorinstanz ist wegen des Verzichts auf einen Augenschein keine Gehörsverletzung vorzuwerfen. Das Bauvorhaben ist bezüglich des Sicherheitsaspekts nicht zu beanstanden.