f) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass bei der Einmündung des im nördlichen Teil der Parzelle Nr. W.________ bestehenden Fusswegs auf den Gehweg entlang der X.________strasse ein Konflikt- und Unfallpotenzial bestehe, das bei Erstellung des projektierten Fusswegs östlich der Parzelle Nr. W.________ die neu hinzukommenden Benutzer (namentlich die Bewohner der Überbauung Y.________) treffen würde. Der Amtsbericht der Gemeinde17 enthält diesbezüglich keine Vorbehalte. Da es sich beim neuen Weg um einen Fussweg mit Fahrverbot handelt,18 ist das Unfallpotenzial zu relativieren.