e) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass ein Verbindungsweg zur Überbauung Y.________ von dessen Benutzern finanziert werden sollte. Diese Frage kann jedoch keinen Streitgegenstand im Baubeschwerdeverfahren bilden. Der Streitgegenstand des Baubeschwerdeverfahrens kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Vorliegend bildet der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2017, mit dem die Gesamtbaubewilligung für das Vorhaben (einschliesslich Fussweg) erteilt wird, das Anfechtungsobjekt. Mit diesem wird die Finanzierung des Fussweges nicht geregelt.