d) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass das Bauvorhaben ihrer Zustimmung bedarf, weil der geplante Fussweg an den im nördlichen Teil der Parzelle Nr. W.________ bestehenden Fussweg anschliessen soll. Für das Baugesuch ist jedoch nur die Zustimmung der Eigentümerschaft der Bauparzelle notwendig, nicht auch diejenige von Nachbarn, deren Interessen durch das Bauvorhaben betroffen sind. Das Bestehen eines öffentlichen Fusswegrechts über die Parzelle Nr. W.________ ist im Grundbuch 14 Baugesuch, Vorakten pag. 5 sowie Technischer Bericht vom 2. Juni 2017, Vorakten pag. 67 ff. 15 Vorakten, pag. 49 f.