Im Weiteren wird dargelegt, wie das Bauvorhaben den Anliegen der Anwohner (namentlich betreffend Lärm- und Lichtimmissionen) Rechnung trägt.15 Die Beschwerdegegnerin legt zudem Ausdrucke eines diesbezüglichen E-Mail-Verkehrs zwischen dem Vertreter u.a. der Beschwerdeführenden und der Bauabteilung der Gemeinde ins Recht.16 Die fragliche Zusicherung wie auch der Umstand, dass das Projekt schützenswerte Interessen der Beschwerdeführenden tangiert, bewirkt entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden nicht, dass die Umsetzung des Projekts ihr Einverständnis bedingt oder dass sie die Routenführung bestimmen können.