Bei Planungsentscheiden verlangt das Gebot der Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit. Diese ist jedoch nicht beeinträchtigt, wenn zusätzlich zu den in der Überbauungsordnung vorgesehenen Erschliessungswegen ein weiterer Fussweg erstellt wird. Die Vorschriften der Überbauungsordnung werden damit nicht abgeändert. 12 Genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 7. Juli 2015 13 S. 6 f. RA Nr. 110/2018/4 7