"Für den motorisierten Verkehr wird das Areal über die AJ.________strasse erschlossen. Für den Langsamverkehr besteht zudem die Möglichkeit, das Areal über die AK.________strasse zu erreichen". Die Beschwerdegegnerin erläutert in der Beschwerdeantwort13, dass die zusätzliche Erschliessung der Überbauung Y.________ durch den hier streitigen Fussweg beim Erlass der Überbauungsordnung "Y.________" nicht einbezogen worden sei, weil er ausserhalb des Perimeters der Überbauungsordnung liege. Bei Planungsentscheiden verlangt das Gebot der Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit.