a) Die Beschwerdeführenden führen an, die geplante Wegführung östlich ihrer Parzellengrenze widerspreche der Planungssicherheit, da der Gemeinderat im Jahr 2013 beschlossen habe, dass die Fusswegerschliessung der Überbauung Y.________ anders, nämlich entlang der AJ.________ respektive der AK.________- und der X.________strasse, erfolgen solle.