11 Vorakten, pag. 189 RA Nr. 110/2018/4 6 ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden dadurch, dass die Beschwerdegegnerin in der Publikation als Bauherrin genannt wurde, in der Wahrnehmung ihrer Rechte hätten beeinträchtigt sein können. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden, auch wenn sie sich nicht dazu geäussert hat. Es besteht auch kein Anlass für die von den Beschwerdeführenden geäusserten Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorinstanz. 3. Fussweg