Die Befugnis, als Bauherrschaft aufzutreten, ist nicht an weitere (z.B. fachliche) Voraussetzungen gebunden.4 Die Kompetenz zur Ausführung eines Bauvorhabens muss nachgewiesen werden, soweit in Frage steht, ob ein schützenswertes Interesse an der Behandlung des Baugesuchs besteht.5 Dieser Nachweis wurde erbracht: Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin zum Bau des streitigen Fusswegs bevollmächtigt6 und letztere beabsichtigt die Ausführung des Bauvorhabens nach rechtskräftiger Bewilligung.7 Das schützenswerte Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs ist damit nachgewiesen.