a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Baupublikationen vom 27. Juli 2017 und vom 3. August 2017 seien fehlerhaft und irreführend gewesen, da als Bauherrschaft sowohl für die Leitungen als auch für den Bau des Fusswegs die Beschwerdegegnerin aufgeführt gewesen sei. Die Gemeinde Münsingen habe jedoch der Beschwerdegegnerin erst nach erfolgter Baupublikation, nämlich am 30. Oktober 2017, eine Spezialvollmacht für den Bau des Fusswegs ausgestellt. Richtigerweise hätte daher in den Baupublikationen die Gemeinde Münsingen als Bauherrin für den Fussweg angeführt werden müssen. Die Vor- 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)