3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz verzichtet unter Verweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Auch die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/4 4 Gemeinde Münsingen stellt keine Anträge. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. II. Erwägungen