ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/4 Bern, 29. März 2018 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer 1 Frau B.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn C.________ Beschwerdeführer 3 Frau D.________ Beschwerdeführerin 4 Frau E.________ Beschwerdeführerin 5 Frau F.________ Beschwerdeführerin 6 Herrn G.________ Beschwerdeführer 7 Frau H.________ Beschwerdeführerin 8 Frau I.________ Beschwerdeführerin 9 Herrn J.________ Beschwerdeführer 10 Frau K.________ Beschwerdeführerin 11 Frau L.________ Beschwerdeführerin 12 Herrn M.________ Beschwerdeführer 13 Herrn N.________ Beschwerdeführer 14 RA Nr. 110/2018/4 2 Frau O.________ Beschwerdeführerin 15 Herrn P.________ Beschwerdeführer 16 Frau Q.________ Beschwerdeführerin 17 Herrn R.________ Beschwerdeführer 18 Frau S.________ Beschwerdeführerin 19 alle per Adresse Herrn G.________ und T.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Fürsprecher U.________ sowie Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münsingen, Gemeindeverwaltung, Thunstrasse 1, Postfach 1330, 3110 Münsingen betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2017 (bbew 336/2017; Erweiterung Wärmeverbund) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 2. Juni 2017 bei der Gemeinde Münsingen ein Baugesuch ein für den Bau von Fernwärme- und Werkleitungen und den Neubau eines Fusswegs. Die Leitungen sollen hauptsächlich auf Strassenparzellen im Eigentum der Einwohnergemeinde Münsingen und des Kantons Bern erstellt werden. Ein Leitungsstrang soll über Grundstücke im Privateigentum und die Parzelle Nr. V.________ führen, die dem RA Nr. 110/2018/4 3 Kanton Bern gehört. Auf der Parzelle Nr. V.________ soll dieser Leitungsstrang parallel zur Grenze zur Parzelle Nr. W.________ (X.________strasse 13a und 13b) verlaufen, welche die Beschwerdeführenden bewohnen und an der sie teils als Stockwerkeigentümer berechtigt sind. Über den im Boden verlegten Leitungen soll auf diesem Abschnitt ein neuer öffentlicher Fussweg mit Asphaltbelag erstellt werden, der Richtung Süden zur Überbauung Y.________ führt. Dieser neue Fussweg soll an den bestehenden Fussweg auf der Nordseite der Parzelle Nr. W.________ sowie an einen bestehenden Fussweg auf der Parzelle Nr. V.________, welcher Richtung Ortszentrum führt, anschliessen. Die Parzelle Nr. W.________, welche die Beschwerdeführenden bewohnen, liegt im Bereich der Zone mit Planungspflicht Z.________ Die Parzelle Nr. V.________, auf welcher die streitigen Leitungen und der neue Fussweg erstellt werden sollen, liegt in der Zone für öffentliche Nutzungen (ZöN). Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtbauentscheid vom 8. Dezember 2017 erteilte das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Gesamtbaubewilligung einschliesslich der beantragten Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Strassenabstands und der Wasserbaupolizeibewilligung (wegen Querung des eingedolten Dorfbachs). Die Einsprache wies es ab bzw. merkte sie, soweit geeignet, als Rechtsverwahrung an. 2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 5. Januar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Innert der angesetzten Nachfrist reichten sie eine verbesserte Beschwerdeschrift mit Namen, Adressen und Unterschriften sämtlicher Beschwerdeführenden ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtbauentscheides vom 8. Dezember 2017 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unter Auflagen betreffend die Neubeurteilung bzw. Durchführung eines Projektänderungsverfahrens. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Vorinstanz verzichtet unter Verweis auf die Akten und den angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Auch die 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/4 4 Gemeinde Münsingen stellt keine Anträge. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 12. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, deren Einsprache abgewiesen wurde, sind durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid formell und als Nachbarn auch materiell beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Baupublikation a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Baupublikationen vom 27. Juli 2017 und vom 3. August 2017 seien fehlerhaft und irreführend gewesen, da als Bauherrschaft sowohl für die Leitungen als auch für den Bau des Fusswegs die Beschwerdegegnerin aufgeführt gewesen sei. Die Gemeinde Münsingen habe jedoch der Beschwerdegegnerin erst nach erfolgter Baupublikation, nämlich am 30. Oktober 2017, eine Spezialvollmacht für den Bau des Fusswegs ausgestellt. Richtigerweise hätte daher in den Baupublikationen die Gemeinde Münsingen als Bauherrin für den Fussweg angeführt werden müssen. Die Vor- 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2018/4 5 instanz sei auf das entsprechende Vorbringen der Beschwerdeführenden in ihrem Entscheid nicht eingegangen. b) Die Eigenschaft als Bauherr bzw. Baugesuchsteller wirkt sich auf die persönliche Geltung der Baubewilligung aus: Die Baubewilligung gilt für den Gesuchsteller, den Eigentümer des Baugrundstücks sowie für deren Rechtsnachfolger, sofern die Bewilligungserteilung nicht vom Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig war (Art. 42 Abs. 1 BauG). Als Bauherrschaft tritt demnach auf, wer eine Baubewilligung zu seinen Gunsten erlangen will. Die Befugnis, als Bauherrschaft aufzutreten, ist nicht an weitere (z.B. fachliche) Voraussetzungen gebunden.4 Die Kompetenz zur Ausführung eines Bauvorhabens muss nachgewiesen werden, soweit in Frage steht, ob ein schützenswertes Interesse an der Behandlung des Baugesuchs besteht.5 Dieser Nachweis wurde erbracht: Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin zum Bau des streitigen Fusswegs bevollmächtigt6 und letztere beabsichtigt die Ausführung des Bauvorhabens nach rechtskräftiger Bewilligung.7 Das schützenswerte Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs ist damit nachgewiesen. c) Nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG8 muss eine Verfügung eine Begründung enthalten. Eine Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.9 Die Beschwerdeführenden haben in ihren Stellungnahmen vom 18. Oktober 201710 und vom 17. November 201711 die angeblich unzutreffende Publikation moniert, aber ohne darzulegen, inwiefern sie in schützenswerten Interessen betroffen seien. Es ist auch nicht 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 34 N. 2 5 Vgl. BVR 2005 S. 130 E. 3.1 6 Spezialvollmacht vom 30. Oktober 2017; Vorakten, pag. 145 7 Vgl. Beschwerdeantwort, S. 6 8 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 9 BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 5 10 Vorakten, pag. 139 11 Vorakten, pag. 189 RA Nr. 110/2018/4 6 ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführenden dadurch, dass die Beschwerdegegnerin in der Publikation als Bauherrin genannt wurde, in der Wahrnehmung ihrer Rechte hätten beeinträchtigt sein können. Unter diesen Umständen kann der Vorinstanz keine Verletzung der Begründungspflicht vorgeworfen werden, auch wenn sie sich nicht dazu geäussert hat. Es besteht auch kein Anlass für die von den Beschwerdeführenden geäusserten Zweifel an der Unparteilichkeit der Vorinstanz. 3. Fussweg a) Die Beschwerdeführenden führen an, die geplante Wegführung östlich ihrer Parzellengrenze widerspreche der Planungssicherheit, da der Gemeinderat im Jahr 2013 beschlossen habe, dass die Fusswegerschliessung der Überbauung Y.________ anders, nämlich entlang der AJ.________ respektive der AK.________- und der X.________strasse, erfolgen solle. Die Gemeinde Münsingen hat am 4. Februar 2015 die Überbauungsordnung "Y.________" (ZPP Y.________ erlassen.12 Bezüglich der Erschliessung für den Langsamverkehr bestimmt Art. 24 Abs. 2 der Überbauungsvorschriften: "Die hindernisfreie Erschliessung des Areals über die AK.________strasse sowie der Anschluss an das Bahnhofquartier und das übergeordnete Langsamverkehrsnetz der Gemeinde ist mit geeigneten Massnahmen sicherzustellen". Im Erläuterungsbericht vom 4. Februar 2015 hält die Gemeinde fest: "Für den motorisierten Verkehr wird das Areal über die AJ.________strasse erschlossen. Für den Langsamverkehr besteht zudem die Möglichkeit, das Areal über die AK.________strasse zu erreichen". Die Beschwerdegegnerin erläutert in der Beschwerdeantwort13, dass die zusätzliche Erschliessung der Überbauung Y.________ durch den hier streitigen Fussweg beim Erlass der Überbauungsordnung "Y.________" nicht einbezogen worden sei, weil er ausserhalb des Perimeters der Überbauungsordnung liege. Bei Planungsentscheiden verlangt das Gebot der Rechtssicherheit eine gewisse Beständigkeit. Diese ist jedoch nicht beeinträchtigt, wenn zusätzlich zu den in der Überbauungsordnung vorgesehenen Erschliessungswegen ein weiterer Fussweg erstellt wird. Die Vorschriften der Überbauungsordnung werden damit nicht abgeändert. 12 Genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 7. Juli 2015 13 S. 6 f. RA Nr. 110/2018/4 7 Entsprechend bilden der Erlass der Überbauungsordnung und die diesem vorangehenden Entscheide keine Grundlage für ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass der streitige Fussweg nicht (zusätzlich) erstellt werden wird. b) Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, dass ihnen die Gemeinde zugesichert habe, dass sie in den Planungsprozess für die Erschliessung der Y.________ einbezogen würden. Den Akten lässt sich entnehmen, dass eine solche Einbindung erfolgt ist. Die Beschwerdegegnerin hat als Beilage zum Baugesuch vom 2. Juni 2017 einen Technischen Bericht eingereicht.14 In diesem wird ausgeführt: "Die Anwohner der X.________strasse 13a und 13b wurden im April 2017 von der Bauabteilung über den geplanten Weg informiert". Im Weiteren wird dargelegt, wie das Bauvorhaben den Anliegen der Anwohner (namentlich betreffend Lärm- und Lichtimmissionen) Rechnung trägt.15 Die Beschwerdegegnerin legt zudem Ausdrucke eines diesbezüglichen E-Mail-Verkehrs zwischen dem Vertreter u.a. der Beschwerdeführenden und der Bauabteilung der Gemeinde ins Recht.16 Die fragliche Zusicherung wie auch der Umstand, dass das Projekt schützenswerte Interessen der Beschwerdeführenden tangiert, bewirkt entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden nicht, dass die Umsetzung des Projekts ihr Einverständnis bedingt oder dass sie die Routenführung bestimmen können. c) Dies gilt auch, falls die von den Beschwerdeführenden bevorzugte alternative Routenführung günstiger, sicherer und effizienter ist und ohne Verschwendung von Kulturland auskommt, wie die Beschwerdeführenden geltend machen. Eine Bauherrschaft hat Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn die baurechtlichen Vorschriften eingehalten sind. d) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass das Bauvorhaben ihrer Zustimmung bedarf, weil der geplante Fussweg an den im nördlichen Teil der Parzelle Nr. W.________ bestehenden Fussweg anschliessen soll. Für das Baugesuch ist jedoch nur die Zustimmung der Eigentümerschaft der Bauparzelle notwendig, nicht auch diejenige von Nachbarn, deren Interessen durch das Bauvorhaben betroffen sind. Das Bestehen eines öffentlichen Fusswegrechts über die Parzelle Nr. W.________ ist im Grundbuch 14 Baugesuch, Vorakten pag. 5 sowie Technischer Bericht vom 2. Juni 2017, Vorakten pag. 67 ff. 15 Vorakten, pag. 49 f. 16 Beschwerdebeilage 7 RA Nr. 110/2018/4 8 vermerkt und unbestritten. Eine ungenügende Erschliessung des Bauvorhabens wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. e) Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass ein Verbindungsweg zur Überbauung Y.________ von dessen Benutzern finanziert werden sollte. Diese Frage kann jedoch keinen Streitgegenstand im Baubeschwerdeverfahren bilden. Der Streitgegenstand des Baubeschwerdeverfahrens kann nicht über das Anfechtungsobjekt hinausgehen. Vorliegend bildet der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2017, mit dem die Gesamtbaubewilligung für das Vorhaben (einschliesslich Fussweg) erteilt wird, das Anfechtungsobjekt. Mit diesem wird die Finanzierung des Fussweges nicht geregelt. Entsprechend kann sie nicht zum Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren erhoben werden. Auf diese Rüge ist nicht einzutreten. f) Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass bei der Einmündung des im nördlichen Teil der Parzelle Nr. W.________ bestehenden Fusswegs auf den Gehweg entlang der X.________strasse ein Konflikt- und Unfallpotenzial bestehe, das bei Erstellung des projektierten Fusswegs östlich der Parzelle Nr. W.________ die neu hinzukommenden Benutzer (namentlich die Bewohner der Überbauung Y.________) treffen würde. Der Amtsbericht der Gemeinde17 enthält diesbezüglich keine Vorbehalte. Da es sich beim neuen Weg um einen Fussweg mit Fahrverbot handelt,18 ist das Unfallpotenzial zu relativieren. Dass die Querung der X.________strasse Richtung Bahnhof für Fussgänger gefährlich sei, würde – soweit es zutrifft – durch die zusätzlich hinzukommenden Fussgänger nicht wesentlich verschärft. Der neue Weg soll in der Nordwestecke der Parzelle Nr. V.________ nicht nur an den bestehenden Fussweg auf Parzelle Nr. W.________ Richtung Bahnhof anschliessen, sondern auch an den bestehenden Fussweg via Parzelle Nr. AM.________ Richtung Ortszentrum. Diese Fussgängerverbindung Richtung Ortszentrum ist wesentlich sicherer als die Wegführung über die Parzelle Nr. AN.________ gemäss dem Vorschlag der Beschwerdeführenden. Bei dieser wären die Fussgänger auf längeren Streckenabschnitten auf Gehwegen entlang verkehrsreichen Strassen unterwegs als bei der Wegführung gemäss dem Bauvorhaben. Dies ist aus den Projektplänen und der Beschreibung des Bauvorhabens im Technischen 17 Amtsbericht Strassen und Verkehr vom 8. August 2017, Vorakten pag. 175 ff. Vgl. auch Stellungnahme der Gemeinde vom 21. September 2017, Vorakten pag. 125 18 Vgl. Technischer Bericht, Vorakten pag. 51 RA Nr. 110/2018/4 9 Bericht19 ohne weiteres ersichtlich. Auf den beantragten Augenschein kann verzichtet werden; auch der Vorinstanz ist wegen des Verzichts auf einen Augenschein keine Gehörsverletzung vorzuwerfen. Das Bauvorhaben ist bezüglich des Sicherheitsaspekts nicht zu beanstanden. g) Die Beschwerdeführenden befürchten Lärm- und Lichtimmissionen aufgrund des projektierten Fusswegs sowie eine Belästigung durch Abfall. Sie machen nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, dass Planungswerte überschritten sein könnten. Massgeblich ist das Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG20. Danach sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Nach dem Technischen Bericht soll auf dem Fussweg ein Fahrverbot signalisiert werden.21 Die Leuchten sollen vom Gebäude weg gerichtet und mit LED-Leuchtkörpern bestückt werden, so dass sie nur die Wegfläche beleuchten. Der Technische Bericht bildet als Beilage zum Baugesuch dessen Bestandteil und ist verbindlich. Die vorgesehenen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung tragen dem Vorsorgeprinzip Rechnung. Normale Immissionen des gesellschaftlichen Zusammenlebens wie Gespräche unter Fussgängern oder das Anfallen von Abfall sind zu dulden. Sollte das übliche Mass im Einzelfall durch Benutzer des Fusswegs überschritten werden, kann dagegen polizeilich vorgegangen werden. 4. Fernwärmeleitung a) Die Beschwerdeführenden erklären sich mit dem Bau der Hauptleitung für die Fernwärme östlich ihres Grundstücks grundsätzlich einverstanden. Sie beharren jedoch darauf, den Verlauf der Verteilleitung zu ihrem Gebäude mitbestimmen zu können. Die Verteilleitung verlaufe über ihr Grundstück. Deren Bau setze daher ihr Einverständnis voraus. Die Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass das Baugesuch nur die Erstellung der öffentlichen Fernwärmeleitung als übergeordnete Transportleitung betreffe. Die Erstellung der Verteilleitung zu den Gebäuden der Beschwerdeführenden sei mit diesen noch zu regeln. Die Beschwerdegegnerin stellt in Aussicht, dass sie vor Baubeginn mit den Eigentümern der Parzelle Nr. W.________ 19 Vorakten, pag. 49 20 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 21 Vorakten, pag. 49 und 51 RA Nr. 110/2018/4 10 Kontakt aufnehmen wolle, um insbesondere den Trassenverlauf der Verteilleitung zu besprechen. Die diesbezügliche Kostentragung sei in einem noch abzuschliessenden Wärmelieferungsvertrag zu regeln. b) Das Bauvorhaben umfasst nebst dem Bau des Fusswegs gemäss Baugesuch die "Erweiterung des Wärmeverbund Süd Richtung Zentrum Münsingen. Bau von Fernwärme- und Werkleitungen".22 Im Technischen Bericht vom 2. Juni 2017 wird der Trassenverlauf beschrieben und grafisch dargestellt.23 Danach ist die Erstellung der Hauptleitung u.a. auf der Parzelle Nr. V.________ Gegenstand des Baugesuches, nicht jedoch die Erstellung von Hausanschlussleitungen zu den einzelnen Gebäuden, insbesondere zu den Gebäuden auf Parzelle Nr. W.________. Die mit dem angefochtenen Entscheid bewilligten Pläne24 sind diesbezüglich missverständlich, da sie auch die Hausanschlussleitungen zu den Gebäuden aufzeigen. Die Vorinstanz weist im angefochtenen Entscheid, Dispositivziffer 4.1.1, darauf hin, dass die Hausanschlussleitungen nicht Gegenstand der damit erteilten Bewilligung sind, diese jedoch gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. q BewD25 bewilligungsfrei erstellt werden können, sofern sie unterirdisch verlaufen. Der Verlauf der Hausanschlussleitungen wird demnach durch den angefochtenen Entscheid nicht präjudiziert und bildet nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Ohnehin liesse sich aus dem angefochtenen Entscheid entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführenden nicht ableiten, dass eine bestimmte Hausanschlussleitung auf ihrem Grundstück ohne ihr Einverständnis erstellt werden darf. Mit der Erteilung einer Baubewilligung werden die privatrechtlichen Verfügungsrechte der Grundeigentümerschaft nicht eingeschränkt. Die Erstellung der Hausanschlussleitung wird sich auf eine noch zu treffende Einigung zwischen Grundeigentümerschaft und Fernwärmeanbieterin stützen müssen. Gegen die Ausgestaltung der Hauptleitung, die vom Bauvorhaben und der Bewilligung gemäss dem angefochtenen Entscheid umfasst wird, bringen die Beschwerdeführenden keine Rügen vor. 22 Vorakten, pag. 5 23 Vorakten, pag. 57 24 Namentlich der Plan "Erschliessung Zentrum", Nr. 031, Mst. 1:1'000, vom 29. Mai 2017, sowie der Streckenplan "Erschliessung Zentrum" Nr. 70.0319-021, Mst. 1:200, vom 2. Juni 2017, beide vom Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gestempelt am 8. Dezember 2017 25 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2018/4 11 5. Ergebnis und Kosten a) Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Auf den beantragten Augenschein kann verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2'400.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 2 GebV26). c) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin macht Parteikosten im Umfang von Fr. 6'035.55 geltend (Honorar Fr. 5'530.00, Auslagen Fr. 33.30, Mehrwertsteuer Fr. 472.25). Die Beschwerdegegnerin ist mehrwertsteuerpflichtig27 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihr fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.28 Bezüglich Honorar und Auslagen gibt die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von Fr. 5'563.30 (Honorar Fr. 5'530.00, Auslagen Fr. 33.30) zu ersetzen. 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 27 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 28 BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 110/2018/4 12 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramtes Bern-Mittelland vom 8. Dezember 2017 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'400.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 5'563.30 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. IV. Eröffnung - Herrn G.________, eingeschrieben - Herrn Fürsprecher U.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Münsingen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION