1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauabschlag des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 27. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 20Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 21 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 22 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: