Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.-- als angemessen. Zudem ist die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig22 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.23 Die Parteikosten belaufen sich somit auf Fr. 4'156.65 (Honorar Fr. 4'000.--, Auslagen Fr. 156.65). III. Entscheid