Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da die Gemeinde Roggwil hier nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können auch ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- trägt daher der Kanton.