Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin, die die Aufhebung des Bauabschlags und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt hat, gilt bei diesem Verfahrensausgang als obsiegende Partei. Demgegenüber gelten das Regierungsstatthalteramt Oberaargau und die Gemeinde Roggwil, die beide die Abweisung der Beschwerde beantragt haben, als unterliegend. Dem Regierungsstatthalteramt können gemäss Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst.