g) Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der angefochten Bauabschlag aufzuheben. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau hat sich in seinem Entscheid lediglich zu Art. 31a Abs. 6 GBR geäussert. Ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin ansonsten bewilligungsfähig ist, hat es noch nicht geprüft. Diese erstmalige Prüfung obliegt nicht der BVE als Beschwerdeinstanz. Die Sache geht daher gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG17 zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an das Regierungsstatthalteramt. Sofern das Bauvorhaben nicht aus anderen Gründen nicht bewilligungsfähig ist, wird das Regierungsstatthalteramt in seinem neuen Entscheid die Baubewilligung zu erteilen haben.