Der Standort D.________strasse liegt in einer Arbeitszone A1 und damit in einer Zone zweiter Priorität. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin erweist sich damit entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau mit Blick auf Art. 31a Abs. 6 GBR als zonenkonform.