Gemäss dem Kaskadenmodell in Art. 31a Abs. 6 GBR ist damit ein Standort in einer Zone der zweiten Priorität zulässig. Die geplante Anlage der Beschwerdeführerin an der D.________strasse, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, liegt im Zentrum des Kernsiedlungsgebiets von Roggwil und damit funktechnisch ideal im Zentrum der Versorgungslücke. Dementsprechend ist aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Abdeckungskarten erkennbar, dass sich mit diesem Standort die Versorgungslücke fast gänzlich beheben lässt. Der Standort D.________strasse liegt in einer Arbeitszone A1 und damit in einer Zone zweiter Priorität.