Dies auf technisch sinnvolle Weise auch nicht mit mehreren neuen Anlagen in Zonen erster Priorität: Aufgrund der bereits bestehenden Anlagen ist nur ein neuer Standort bei der Kartbahn technisch geeignet; dieser alleine vermag wie bereits erläutert die Versorgungslücke nicht zu schliessen. f) Unter Berücksichtigung des zellulären Aufbaus eines Mobilfunknetzes16, der bestehenden Antennenstandorte der Beschwerdeführerin und der Standorte der Nutzungszonen erster Priorität, ist die Beschwerdeführerin folglich zur Schliessung der Versorgungslücke auf einen Standort ausserhalb der Zonen erster Priorität angewiesen.