Die Beschwerdeführerin betreibt rund um Roggwil bereits verschiedene Sendeanlagen. Gemäss Beschwerdeführerin ist eine technische Anpassung dieser bestehenden Standorte zur Verbesserung der Versorgungsqualität in Roggwil nicht zielführend oder nicht möglich.13 Da es im Interesse der Beschwerdeführerin liegt, ihre Anlagen optimal zu betreiben, ist diese Aussage nachvollziehbar und glaubwürdig. Auch die übrigen Verfahrensbeteiligten gehen nicht davon aus, dass die Versorgung von Roggwil mit den bestehenden Anlagen auf den von der Beschwerdeführerin gewünschten guten Stand gebracht werden kann. 12 Siehe Vorakten pag. 70