Damit hat die Beschwerdeführerin ausreichend nachgewiesen, dass sie zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags im Kernsiedlungsgebiet von Roggwil auf weitere Mobilfunkanlagen angewiesen ist. Die mangelhafte Abdeckung ist dabei gemäss Art. 31a Abs. 6 GBR grundsätzlich mit Antennen in den Arbeitszonen A2 und A3 sowie in der Zone für Arbeit und Freizeit (ZAF) zu beheben. Diese Zonen liegen nördlich bis nordwestlich, westlich und südöstlich des Kernsiedlungsgebiets von Roggwil. Nördlich bis nordwestlich liegt ein längliches Gebiet bestehend aus einer A3, A2 und ZAF. Etwas südlich dieser A3 liegt nördlich zusätzlich eine A2. Westlich und südöstlich liegen je eine A2.