Dementsprechend müssen die Gemeinden bei ihrer Einflussnahme auf die Standorte von Mobilfunkanlagen mit Bau- und Zonenvorschriften den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung Rechnung tragen.10 Soweit die Gemeinde Roggwil in ihrem Baureglement Mobilfunkantennen in Zonen zweiter oder tieferer Priorität nur dann zulässt, wenn Standorte in der Zone erster Priorität aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichen, ist die Voraussetzung "aufgrund des Versorgungsauftrags" somit bundesrechtskonform auszulegen. Dies bedeutet, dass der in ihrem Baureglement genannte Versorgungsauftrag entgegen der Ansicht der Gemeinde Roggwil nicht nur eine, verglichen mit dem aktuellen Stand der