Das Fernmeldegesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden (Art. 1 FMG9). Daraus lässt sich ableiten, dass ein öffentliches Interesse nicht nur an einer minimalen Grundversorgung, sondern an einem qualitativ hoch stehenden Fernmeldedienst besteht. Dementsprechend müssen die Gemeinden bei ihrer Einflussnahme auf die Standorte von Mobilfunkanlagen mit Bau- und Zonenvorschriften den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung Rechnung tragen.10