a RPG gleichgesetzt werden. Den Nachweis, dass ein Standort in der Zone erster Priorität aus funk- oder netztechnischen Gründen nicht in Betracht fällt, können die Mobilfunkanbieterinnen ohne weiteres beibringen, beispielsweise mit Abdeckungskarten. Zumutbar ist auch der Nachweis, dass ein Standort aus umweltschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, weil der anwendbare Anlagegrenzwert überschritten wird. Generell hat die Gemeinde ihre Bauund Zonenordnung mit Augenmass anzuwenden und eine flächendeckende 7 BGE 138 II 173 E. 6.4 mit Hinweis auf Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl. 2008,