ausreichend ist. d) Ein Kaskadenmodell, wie es Art. 31a Abs. 6 GBR vorsieht, ist grundsätzlich mit der Bundesfernmeldegesetzgebung vereinbar, sofern das Verfahren zumutbar bleibt und keine übermässig lange Verfahrensdauer für die Beurteilung eines Baugesuchs resultiert.7 Grundsätzlich ist auch nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Mitwirkungspflichten im Baubewilligungsverfahren von den Mobilfunkanbieterinnen gewisse Abklärungen zum Antennenstandort verlangt werden. Diese dürfen aber insbesondere nicht mit denjenigen zum Nachweis der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG gleichgesetzt werden.