Demnach ist hier die Frage zu prüfen, ob der Bau einer Mobilfunkanlage in den Arbeitszonen A2 und A3 oder in der Zone für Arbeit und Freizeit (ZAF) nicht möglich oder aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichend ist. Die erste Tatbestandsvariante der Unmöglichkeit steht hier nicht zur Diskussion. Auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ein Standort in einer Zone erster Priorität nicht möglich sei. Aus ihrer Sicht ist sie zur Behebung einer Versorgungslücke jedoch auf den zur Diskussion stehenden Standort in der Zone zweiter Priorität angewiesen. Damit ist zu prüfen, ob der Bau einer Mobilfunkanlage in einer Zone erster Priorität aufgrund des Versorgungsauftrags nicht