Arbeitszone A1 und Sondernutzungszone «Kaltenherberge» (SZK); Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3; Dorfzonen D1 und D2; Wohnzonen W2 und W3. Im Fall von Zonen mit Planungspflicht (ZPP) oder Überbauungsordnungen nach Art. 88 BauG gelten die jeweiligen Grundnutzungen als Kriterium für die Einreihung in die Kaskade. Ist das Errichten in der Bauzone nachgewiesenermassen nicht möglich, ist unter Vorbehalt des Bundesrechts, die Antennenanlage ausserhalb des Baugebiets möglichst auf bestehenden Anlagen oder Strommasten zu errichten. Die Gesuchsteller haben in ihrem Baugesuch darzulegen, weshalb ein Standort in den in der Reihe vorangehenden Zonen nicht möglich ist.