c) Das Bauvorhaben sieht den Bau einer Mobilfunkantenne in der Arbeitszone A1 vor. Damit kommt Art. 31a Abs. 6 GBR zur Anwendung, was unbestritten ist. Ebenfalls unbestritten ist die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Bestimmung, die ein sogenanntes Kaskadenmodell vorsieht.6 Gemäss Art. 31a Abs. 6 GBR sind Antennenanlagen in den Bauzonen zu errichten. In erster Linie in den Arbeitszonen A2 und A3 sowie in der Zone für Arbeit und Freizeit (ZAF). Ist dies nicht möglich oder aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichend, kommen weitere Zonenarten in folgender Reihenfolge in Frage: 5 Baureglement der Einwohnergemeinde Roggwil vom 16. Oktober 2006