Abs. 6 GBR5 sei eine, verglichen mit dem aktuellen Stand der Technik, durchschnittliche, einigermassen zufriedenstellende Mobilfunkabdeckung. Aktuell bedeute dies, dass innerhalb des Siedlungsgebiets eine grossmehrheitlich flächendeckende 3G- Abdeckung vorhanden sei. Nicht erforderlich sei hingegen eine flächendeckende Versorgung mit 4G-Internet. Davon ausgehend sei gemäss der eingereichten Abdeckungskarte das gesamte Siedlungsgebiet ausreichend versorgt. Somit sei kein Standort in der Arbeitszone A1 erforderlich und das Bauvorhaben daher nicht zonenkonform.