Die Gemeinde macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Beschwerdeführerin müsse den Nachweis erbringen, dass ein Standort in den Zonen erster Priorität aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichend sei. Der Versorgungsauftrag werde oft mit der Grundversorgung gleichgesetzt. Die Grundversorgung sei im Bereich Mobilfunk jedoch gegeben, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundversorgungsauftrag nach Fernmeldegesetz berufen könne. Erforderlich im Sinne des Versorgungsauftrags nach Art. 31a Abs. 6 GBR5 sei eine, verglichen mit dem aktuellen Stand der Technik, durchschnittliche, einigermassen zufriedenstellende Mobilfunkabdeckung.