b) Im Beschwerdeverfahren macht die Vorinstanz geltend, sie habe die Rechtsprechung zu Art. 24 RPG lediglich als Auslegungshilfe bei der Beurteilung der Zonenkonformität herangezogen, da auch das Kaskadenmodell im Gemeindebaureglement eine Form der absoluten und der relativen Standortgebundenheit von Antennenanlagen vorsehe. Der Beschwerdeführerin sei der entsprechende Nachweis nicht gelungen.