a) Die Vorinstanz hat den Bauabschlag im angefochtenen Entscheid mit der fehlenden Zonenkonformität begründet. Das Bauvorhaben sei weder absolut noch relativ standortgebunden. Bezüglich der Standortgebundenheit hat sich die Vorinstanz auf die entsprechende Rechtsprechung zu Art. 24 RPG4 abgestützt. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Kaskadenordnung, welche das Gemeindebaureglement für den Bau von Antennenanlagen vorsehe, falsch angewendet. Für die Bewilligung einer Antenne in einer Zone, die nicht zur ersten Priorität gehöre, könne keine absolute Standortgebundenheit verlangt werden.