ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2018/49 Bern, 19. November 2018 in der Beschwerdesache zwischen A.________ Beschwerdeführerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt B.________ und Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, Postfach 175, 3380 Wangen an der Aare Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Roggwil, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 8, Postfach 164, 4914 Roggwil Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 27. Februar 2018 (BBEW 3/2015; Mobilfunkanlage) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdeführerin reichte am 17. Dezember 2014 bei der Gemeinde Roggwil (BE) ein Baugesuch ein für das Erstellen einer neuen Mobilfunkanlage mit entsprechender technischer Einrichtung auf Parzelle Roggwil (BE) Grundbuchblatt Nr. C.________. Die Parzelle liegt in der Arbeitszone A1. Mit Schreiben vom 10. März 2015 teilte die Gemeinde Roggwil mit, der Gemeinderat habe eine Planungszone betreffend den Bau von Antennenanlagen beschlossen. Mit Verfügung vom 7. Juli 2015 sistierte das zuständige Regierungsstatthalteramt Oberaargau das Baubewilligungsverfahren für die Dauer der Planungszone. Mit Verfügung vom 16. Juni 2017 genehmigte das Amt für Gemeinden und RA Nr. 110/2018/49 2 Raumordnung (AGR) eine Änderung des Baureglements der Gemeinde Roggwil betreffend Vorschriften zu Antennenanlagen. Mit Verfügung vom 3. August 2017 nahm das Regierungsstatthalteramt das sistierte Baubewilligungsverfahren zur Beurteilung nach neuem Recht wieder auf. Mit Gesamtentscheid vom 27. Februar 2018 erteilte das Regierungsstatthalteramt den Bauabschlag. 2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 29. März 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, der Gesamtentscheid vom 27. Februar 2018 sei aufzuheben und das Regierungsstatthalteramt sei anzuweisen, die Baubewilligung zu erteilen. Eventualiter sei der Gesamtentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Regierungsstatthalteramt zurückzuweisen. 3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet,1 führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) stellt in seinem Schreiben vom 6. April 2018 keinen Antrag und verweist auf seinen Amtsbericht vom 24. Februar 2015. Die Gemeinde Roggwil in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2018 und das Regierungsstatthalteramt Oberaargau in seiner Vernehmlassung vom 7. Mai 2018 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Nachdem das Rechtsamt bei der Beschwerdeführerin weitere Auskünfte und Unterlagen verlangt hatte, erhielten die übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE, OrV BVE; BSG 152.221.191) RA Nr. 110/2018/49 3 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG2. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Baugesuch abgewiesen wurde, ist durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zonenkonformität, Kaskadenordnung a) Die Vorinstanz hat den Bauabschlag im angefochtenen Entscheid mit der fehlenden Zonenkonformität begründet. Das Bauvorhaben sei weder absolut noch relativ standortgebunden. Bezüglich der Standortgebundenheit hat sich die Vorinstanz auf die entsprechende Rechtsprechung zu Art. 24 RPG4 abgestützt. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Kaskadenordnung, welche das Gemeindebaureglement für den Bau von Antennenanlagen vorsehe, falsch angewendet. Für die Bewilligung einer Antenne in einer Zone, die nicht zur ersten Priorität gehöre, könne keine absolute Standortgebundenheit verlangt werden. Auch eine relative Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG könne nicht verlangt werden. Die Beschwerdeführerin habe im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft dargetan, dass ein Standort in einer Zone der ersten 2 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 4 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) RA Nr. 110/2018/49 4 Priorität aus funk- bzw. netztechnischen Gründen nicht in Betracht komme. Somit sei das Bauvorhaben zonenkonform. Die vorinstanzliche Auslegung der Bestimmung im Gemeindebaureglement zur Kaskadenordnung verunmögliche eine flächendeckende Mobilfunkversorgung und sei deshalb rechtswidrig. b) Im Beschwerdeverfahren macht die Vorinstanz geltend, sie habe die Rechtsprechung zu Art. 24 RPG lediglich als Auslegungshilfe bei der Beurteilung der Zonenkonformität herangezogen, da auch das Kaskadenmodell im Gemeindebaureglement eine Form der absoluten und der relativen Standortgebundenheit von Antennenanlagen vorsehe. Der Beschwerdeführerin sei der entsprechende Nachweis nicht gelungen. Die Gemeinde macht im Beschwerdeverfahren geltend, die Beschwerdeführerin müsse den Nachweis erbringen, dass ein Standort in den Zonen erster Priorität aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichend sei. Der Versorgungsauftrag werde oft mit der Grundversorgung gleichgesetzt. Die Grundversorgung sei im Bereich Mobilfunk jedoch gegeben, weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf den Grundversorgungsauftrag nach Fernmeldegesetz berufen könne. Erforderlich im Sinne des Versorgungsauftrags nach Art. 31a Abs. 6 GBR5 sei eine, verglichen mit dem aktuellen Stand der Technik, durchschnittliche, einigermassen zufriedenstellende Mobilfunkabdeckung. Aktuell bedeute dies, dass innerhalb des Siedlungsgebiets eine grossmehrheitlich flächendeckende 3G- Abdeckung vorhanden sei. Nicht erforderlich sei hingegen eine flächendeckende Versorgung mit 4G-Internet. Davon ausgehend sei gemäss der eingereichten Abdeckungskarte das gesamte Siedlungsgebiet ausreichend versorgt. Somit sei kein Standort in der Arbeitszone A1 erforderlich und das Bauvorhaben daher nicht zonenkonform. c) Das Bauvorhaben sieht den Bau einer Mobilfunkantenne in der Arbeitszone A1 vor. Damit kommt Art. 31a Abs. 6 GBR zur Anwendung, was unbestritten ist. Ebenfalls unbestritten ist die grundsätzliche Zulässigkeit dieser Bestimmung, die ein sogenanntes Kaskadenmodell vorsieht.6 Gemäss Art. 31a Abs. 6 GBR sind Antennenanlagen in den Bauzonen zu errichten. In erster Linie in den Arbeitszonen A2 und A3 sowie in der Zone für Arbeit und Freizeit (ZAF). Ist dies nicht möglich oder aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichend, kommen weitere Zonenarten in folgender Reihenfolge in Frage: 5 Baureglement der Einwohnergemeinde Roggwil vom 16. Oktober 2006 6 Vgl. BGE 138 II 137 E. 6 RA Nr. 110/2018/49 5 Arbeitszone A1 und Sondernutzungszone «Kaltenherberge» (SZK); Wohn- und Gewerbezonen WG2 und WG3; Dorfzonen D1 und D2; Wohnzonen W2 und W3. Im Fall von Zonen mit Planungspflicht (ZPP) oder Überbauungsordnungen nach Art. 88 BauG gelten die jeweiligen Grundnutzungen als Kriterium für die Einreihung in die Kaskade. Ist das Errichten in der Bauzone nachgewiesenermassen nicht möglich, ist unter Vorbehalt des Bundesrechts, die Antennenanlage ausserhalb des Baugebiets möglichst auf bestehenden Anlagen oder Strommasten zu errichten. Die Gesuchsteller haben in ihrem Baugesuch darzulegen, weshalb ein Standort in den in der Reihe vorangehenden Zonen nicht möglich ist. Demnach ist hier die Frage zu prüfen, ob der Bau einer Mobilfunkanlage in den Arbeitszonen A2 und A3 oder in der Zone für Arbeit und Freizeit (ZAF) nicht möglich oder aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichend ist. Die erste Tatbestandsvariante der Unmöglichkeit steht hier nicht zur Diskussion. Auch die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass ein Standort in einer Zone erster Priorität nicht möglich sei. Aus ihrer Sicht ist sie zur Behebung einer Versorgungslücke jedoch auf den zur Diskussion stehenden Standort in der Zone zweiter Priorität angewiesen. Damit ist zu prüfen, ob der Bau einer Mobilfunkanlage in einer Zone erster Priorität aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichend ist. d) Ein Kaskadenmodell, wie es Art. 31a Abs. 6 GBR vorsieht, ist grundsätzlich mit der Bundesfernmeldegesetzgebung vereinbar, sofern das Verfahren zumutbar bleibt und keine übermässig lange Verfahrensdauer für die Beurteilung eines Baugesuchs resultiert.7 Grundsätzlich ist auch nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Mitwirkungspflichten im Baubewilligungsverfahren von den Mobilfunkanbieterinnen gewisse Abklärungen zum Antennenstandort verlangt werden. Diese dürfen aber insbesondere nicht mit denjenigen zum Nachweis der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG gleichgesetzt werden. Den Nachweis, dass ein Standort in der Zone erster Priorität aus funk- oder netztechnischen Gründen nicht in Betracht fällt, können die Mobilfunkanbieterinnen ohne weiteres beibringen, beispielsweise mit Abdeckungskarten. Zumutbar ist auch der Nachweis, dass ein Standort aus umweltschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, weil der anwendbare Anlagegrenzwert überschritten wird. Generell hat die Gemeinde ihre Bau- und Zonenordnung mit Augenmass anzuwenden und eine flächendeckende 7 BGE 138 II 173 E. 6.4 mit Hinweis auf Benjamin Wittwer, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, 2. Aufl. 2008, S. 122 RA Nr. 110/2018/49 6 Mobilfunkversorgung zu ermöglichen, d.h. an den Nachweis im Einzelfall keine überhöhten Anforderungen zu stellen.8 Das Fernmeldegesetz bezweckt, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden (Art. 1 FMG9). Daraus lässt sich ableiten, dass ein öffentliches Interesse nicht nur an einer minimalen Grundversorgung, sondern an einem qualitativ hoch stehenden Fernmeldedienst besteht. Dementsprechend müssen die Gemeinden bei ihrer Einflussnahme auf die Standorte von Mobilfunkanlagen mit Bau- und Zonenvorschriften den Interessen an einer qualitativ guten Mobilfunkversorgung Rechnung tragen.10 Soweit die Gemeinde Roggwil in ihrem Baureglement Mobilfunkantennen in Zonen zweiter oder tieferer Priorität nur dann zulässt, wenn Standorte in der Zone erster Priorität aufgrund des Versorgungsauftrags nicht ausreichen, ist die Voraussetzung "aufgrund des Versorgungsauftrags" somit bundesrechtskonform auszulegen. Dies bedeutet, dass der in ihrem Baureglement genannte Versorgungsauftrag entgegen der Ansicht der Gemeinde Roggwil nicht nur eine, verglichen mit dem aktuellen Stand der Technik, durchschnittliche, einigermassen zufriedenstellende Mobilfunkabdeckung beinhaltet, sondern eine qualitativ gute Mobilfunkversorgung umfasst. Eine qualitativ gute Mobilfunkversorgung umfasst heute innerhalb des Siedlungsgebiets auch eine flächendeckende Abdeckung von mobilem Internet mit hoher Datenrate und ausreichend Kapazität. e) Aus den im vorinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren eingeholten Abdeckungskarten ist ersichtlich, dass die aktuelle Abdeckung mit UMTS (3G) und LTE (4G) im Frequenzbereich "high band" (alle Bänder ab 1'800 MHz)11 im Kernsiedlungsgebiet von Roggwil grösstenteils bestenfalls kritisch bis gut und teilweise lediglich kritisch oder gar ungenügend ist. Zwar weist die Gemeinde Roggwil in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2018 zu Recht darauf hin, dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Abdeckungskarten keine Legende enthalten. Die im vorinstanzlichen Verfahren 8 BGE 138 II 173 E. 6.5 und VGE 2015/87 vom 7. Januar 2016 E. 4.4 9 Fernmeldegesetz des Bundes vom 30. April 1997 (FMG; SR 784.10) 10 BGE 133 II 64 E. 5.3 11 Vgl. Cercl'Air Empfehlung Nr. 33, zu finden unter: www.cerclair.ch > Empfehlungen RA Nr. 110/2018/49 7 eingereichten Abdeckungskarten enthalten jedoch eine Legende, mit deren Hilfe auch die Karten aus dem Beschwerdeverfahren lesbar sind.12 Gemäss Beschwerdeführerin muss mit diesen "high band"-Frequenzbändern eine gute Versorgung erzielt werden, um eine hohe Datenrate mit grosser Surfgeschwindigkeit zur Verfügung stellen zu können. Daraus lässt sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin im Kernsiedlungsgebiet von Roggwil lediglich eine beschränkte und damit keine qualitativ gute Mobilfunkversorgung anbieten kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin auf ihrer Internetseite publizierten Netzabdeckungskarte. Diese Karte gibt gemäss Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 23. August 2018 lediglich darüber Auskunft, wo ein Minimalempfang ausserhalb von Gebäuden gewährleistet ist. Über die Signalstärke und damit die Qualität des Empfangs sowie der vorhandenen Kapazität lässt sich der Karte somit nichts entnehmen. Dass gemäss dieser Karte im gesamten Kernsiedlungsgebiet von Roggwil eine Abdeckung mit 3G und 4G vorhanden ist, steht folglich nicht in Widerspruch zum Umstand, dass diese Abdeckung nicht gut ist. Damit hat die Beschwerdeführerin ausreichend nachgewiesen, dass sie zur Erfüllung ihres Versorgungsauftrags im Kernsiedlungsgebiet von Roggwil auf weitere Mobilfunkanlagen angewiesen ist. Die mangelhafte Abdeckung ist dabei gemäss Art. 31a Abs. 6 GBR grundsätzlich mit Antennen in den Arbeitszonen A2 und A3 sowie in der Zone für Arbeit und Freizeit (ZAF) zu beheben. Diese Zonen liegen nördlich bis nordwestlich, westlich und südöstlich des Kernsiedlungsgebiets von Roggwil. Nördlich bis nordwestlich liegt ein längliches Gebiet bestehend aus einer A3, A2 und ZAF. Etwas südlich dieser A3 liegt nördlich zusätzlich eine A2. Westlich und südöstlich liegen je eine A2. Die Beschwerdeführerin betreibt rund um Roggwil bereits verschiedene Sendeanlagen. Gemäss Beschwerdeführerin ist eine technische Anpassung dieser bestehenden Standorte zur Verbesserung der Versorgungsqualität in Roggwil nicht zielführend oder nicht möglich.13 Da es im Interesse der Beschwerdeführerin liegt, ihre Anlagen optimal zu betreiben, ist diese Aussage nachvollziehbar und glaubwürdig. Auch die übrigen Verfahrensbeteiligten gehen nicht davon aus, dass die Versorgung von Roggwil mit den bestehenden Anlagen auf den von der Beschwerdeführerin gewünschten guten Stand gebracht werden kann. 12 Siehe Vorakten pag. 70 13 Seite 4 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. September 2017, Vorakten pag. 55 RA Nr. 110/2018/49 8 Von den bestehenden Anlagen der Beschwerdeführerin rund um Roggwil sind hier von besonderem Interesse die Anlage in der nördlichen Arbeitszone A3 (Site_BE_0129A), die Anlage in der Nähe der westlichen Arbeitszone A2 (Site_BE_1024A) und die Anlage in der Nähe der südöstlichen Arbeitszone A2 (Site_LU_ 3021_B). Da eine neue Anlage aus technischen Gründen nicht zu nahe bei einer bereits bestehenden Anlage gebaut werden kann, weil dies zu Interferenzen führen kann,14 kommen damit die entsprechenden Zonen für eine neue Anlage nicht in Frage. Dies gilt auch für die nördlich und nordwestlich gelegenen Arbeitszonen A2, auch diese liegen nahe am nördlichen Standort Site_BE_0129A. Im Übrigen zeigt die Abdeckungskarte auf Seite 6 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. November 2017, dass mit einer zusätzlichen Anlage in der nördlichen Arbeitszone A2 (Test_Site_BE_1676A_C1) die Versorgungsproblematik im Kernsiedlungsgebiet von Roggwil ohnehin nicht behoben werden könnte.15 Dies gilt erst recht für die nordöstliche Arbeitszone A2, da diese noch weiter vom angepeilten Versorgungsgebiet entfernt liegt. Somit verbleibt realistischerweise lediglich die nordöstlich gelegene Zone für Arbeit und Freizeit (ZAF) als möglicher Standort für eine neue Anlage. In dieser Zone hat die Beschwerdeführerin bereits eine weitere Anlage bei der Kartbahn geplant (Site_BE_9524A). Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Abdeckungskarten ist erkennbar, dass die Versorgungsproblematik im Kernsiedlungsgebiet von Roggwil auch mit der geplanten Anlage bei der Kartbahn nicht behoben werden kann. Damit hat die Beschwerdeführerin glaubwürdig nachgewiesen, dass die mangelhafte Abdeckung nicht mit einer neuen Anlage in einer Zone erster Priorität möglich ist. Dies auf technisch sinnvolle Weise auch nicht mit mehreren neuen Anlagen in Zonen erster Priorität: Aufgrund der bereits bestehenden Anlagen ist nur ein neuer Standort bei der Kartbahn technisch geeignet; dieser alleine vermag wie bereits erläutert die Versorgungslücke nicht zu schliessen. f) Unter Berücksichtigung des zellulären Aufbaus eines Mobilfunknetzes16, der bestehenden Antennenstandorte der Beschwerdeführerin und der Standorte der Nutzungszonen erster Priorität, ist die Beschwerdeführerin folglich zur Schliessung der Versorgungslücke auf einen Standort ausserhalb der Zonen erster Priorität angewiesen. 14 Seite 5 der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. November 2017, Vorakten pag. 71; siehe auch "Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte", Bern 2010, Ziff. 2.2.2 (www.are.admin.ch > Medien & Publikationen > Infrastruktur) 15 Vorakten pag. 72 16 Siehe dazu "Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte", Bern 2010, Ziff. 2.2.4, a.a.O. RA Nr. 110/2018/49 9 Gemäss dem Kaskadenmodell in Art. 31a Abs. 6 GBR ist damit ein Standort in einer Zone der zweiten Priorität zulässig. Die geplante Anlage der Beschwerdeführerin an der D.________strasse, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, liegt im Zentrum des Kernsiedlungsgebiets von Roggwil und damit funktechnisch ideal im Zentrum der Versorgungslücke. Dementsprechend ist aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Abdeckungskarten erkennbar, dass sich mit diesem Standort die Versorgungslücke fast gänzlich beheben lässt. Der Standort D.________strasse liegt in einer Arbeitszone A1 und damit in einer Zone zweiter Priorität. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin erweist sich damit entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Regierungsstatthalteramts Oberaargau mit Blick auf Art. 31a Abs. 6 GBR als zonenkonform. An diesem Ergebnis vermag auch der von der Gemeinde Roggwil vorgebrachte Einwand nichts zu ändern, wonach die beiden anderen grossen Mobilfunkanbieterinnen offenbar eine einwandfreie Versorgung von Roggwil ohne Standort in einer Zone zweiter oder tieferer Priorität sicherstellen könnten. Die Netzplanung von Mitkonkurrentinnen der Beschwerdeführerin ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dementsprechend ist deren Versorgungssituation nicht bekannt. Diese ist hier auch nicht relevant: Die Netzplanungen der verschiedenen Mobilfunkanbieterinnen sind nicht ohne weiteres vergleichbar, so bestehen beispielswies unterschiedliche Kapazitätsbedürfnisse. g) Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der angefochten Bauabschlag aufzuheben. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau hat sich in seinem Entscheid lediglich zu Art. 31a Abs. 6 GBR geäussert. Ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin ansonsten bewilligungsfähig ist, hat es noch nicht geprüft. Diese erstmalige Prüfung obliegt nicht der BVE als Beschwerdeinstanz. Die Sache geht daher gestützt auf Art. 72 Abs. 1 VRPG17 zur Fortsetzung des Verfahrens zurück an das Regierungsstatthalteramt. Sofern das Bauvorhaben nicht aus anderen Gründen nicht bewilligungsfähig ist, wird das Regierungsstatthalteramt in seinem neuen Entscheid die Baubewilligung zu erteilen haben. 3. Kosten 17 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) RA Nr. 110/2018/49 10 a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4'000.-- erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV18). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'800.-- festgelegt. Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin, die die Aufhebung des Bauabschlags und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt hat, gilt bei diesem Verfahrensausgang als obsiegende Partei. Demgegenüber gelten das Regierungsstatthalteramt Oberaargau und die Gemeinde Roggwil, die beide die Abweisung der Beschwerde beantragt haben, als unterliegend. Dem Regierungsstatthalteramt können gemäss Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Da die Gemeinde Roggwil hier nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können auch ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die gesamten Verfahrenskosten von Fr. 1'800.-- trägt daher der Kanton. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Im Unterschied zur Regelung über die Verfahrenskosten kann hier die Vorinstanz kostenpflichtig werden.19 Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau hat daher die Parteikosten der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 5'792.80 (Honorar Fr. 5'222.--, Auslagen Fr. 156.65, Mehrwertsteuer 18 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 19 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 108 N. 14 RA Nr. 110/2018/49 11 Fr. 414.15). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV20 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG21). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als knapp durchschnittlich zu werten, da die Beschwerdeführerin zusätzlich zu ihrer Beschwerde lediglich eine Eingabe zur Beantwortung von Fragen einreichen musste. Bei Baukosten gemäss Baugesuch von Fr. 100'000.-- und der umstrittenen Rechtsfrage sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als eher unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.-- als angemessen. Zudem ist die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig22 und kann somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.23 Die Parteikosten belaufen sich somit auf Fr. 4'156.65 (Honorar Fr. 4'000.--, Auslagen Fr. 156.65). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauabschlag des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 27. Februar 2018 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Oberaargau zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 20Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 21 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 22 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: 23 BVR 2014 S. 484 E. 6 RA Nr. 110/2018/49 12 3. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 4'156.65 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt B.________, eingeschrieben - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, A-Post - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Roggwil, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben - Amt für Berner Wirtschaft (beco), Immissionsschutz Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungspräsident