b) Die Beschwerdegegner haben zudem der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegner haben somit der Beschwerdeführerin die Parteikosten von Fr. 4'967.10 zu ersetzen. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Gemeinde Bern vom 26. Februar 2018 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 21. Dezember 2016 wird der Bauabschlag erteilt.