Die Kosten des Bewilligungsverfahrens bleiben den Beschwerdegegnern als Baugesuchsteller auferlegt (Art. 52 Abs. 1 BewD). Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. Das Gebührenreglement der Stadt Bern18 sieht für den Bauabschlag eine Reduktion der Grundgebühr um 40 % vor (vgl. Ziff. 3.1.1 und 3.1.3. i.V. mit 3.1.3.3 GebR). Die Grundgebühr von Fr. 6'264.50 wird daher um Fr. 2'505.80 auf Fr. 3'758.70 gekürzt. Die für die Erteilung der Baubewilligung in Rechnung gestellte Gebühr von total Fr. 8'224.70 wird deshalb auf Fr. 5'718.90 reduziert.