16 Stellungnahme der Stadt Bern vom 3. Mai 2018, S. 6 RA Nr. 110/2018/48 9 g) Die Beschwerdeführerin dringt daher mit ihrer Rüge durch. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben und der Bauabschlag erteilt. Damit erübrigt sich die Prüfung der Rüge, wonach sich das Projekt nicht genügend ins Stadtbild einordnet, und die gestellten Beweisanträge werden abgewiesen. RA Nr. 110/2018/48 10 4. Kosten